Was beim Verkauf von Lebensversicherungen zu beachten ist
Eine
Alternative zur LV-Kündigung kann der LV-Verkauf sein. Doch auch hier
gibt es
ein paar Dinge zu beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Die
stolze Zahl von 90 Millionen Lebensversicherungen haben die Deutschen.
Doch jeder zweite Vertrag
wird nicht bis zum Laufzeitende
durchgehalten, sondern stillgelegt oder gar gekündigt. Zwar hat der
Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli
2012, Az.
IV ZR 201/10, die Rechte der Versicherten gestärkt und erlaubt
nicht
mehr ihre Benachteiligung in Bezug auf den Rückkaufswert, aber es gibt
noch
einen dritten Weg, wie mit nicht mehr gewünschten Lebensversicherungen
verfahren werden kann: der Verkauf.
Ja, nicht nur
Gebrauchtwagen lassen sich verkaufen,
sondern auch gebrauchte Lebensversicherungen. Der Käufer zahlt in
diesem Fall weiter
bis zur planmäßigen Auszahlung in die Police ein.
Viele LV-Kündiger wissen
gar nicht, dass sie auf den
ohnehin oft mageren Rückkaufswert auch noch Steuern zahlen müssen – die
erwirtschafteten
Zinsen sind nämlich abgeltungssteuerpflichtig.
Das Problem entfällt jedoch
beim Verkauf!
Wichtig ist allerdings,
dass man sich den richtigen
LV-Käufer aussucht. Manche wollen nämlich den Kaufpreis nicht in einer
Summe
auszahlen, sondern in mehreren Raten, die teilweise weit in der Zukunft
liegen.
Das ist sicherlich nicht im Sinne des Versicherungsnehmers, der das
Geld ja
sofort in einer Summe braucht.
Ein gutes Auswahlkriterium
ist die Frage, ob der Lebensversicherungs-Aufkäufer
Mitglied ist im Bundesverband BVZL (Bundesverband Vermögensanlagen im
Zweitmarkt Lebensversicherungen, http://www.bvzl.de/).
Hier hat man nicht nur mehr Sicherheit, sondern auch eine bis zu 5%
bessere
Auszahlung. Im Jahr 2011 haben die BVZL-Mitgliedsunternehmen Policen im
Wert
von 200 Millionen Euro aufgekauft.
Ein Verkäufer einer
Lebensversicherungspolice sollte auch
unbedingt darauf achten, dass ihm der Todesfallschutz erhalten bleibt
und den
Hinterbliebenen zugutekommt!
Ebenfalls muss geprüft
werden, ob im Kaufvertrag Gebühren
versteckt sind.
Die verbindliche
Bestätigung, dass sich der LV-Verkauf
nicht steuerlich nachteilig auswirkt, erhält man durch eine Anfrage bei
seinem
zuständigen Finanzamt.Falls
Sie doch kündigen wollen, sollte Sie sich dazu den besten Helfer
sichern: den LV-Doktor. Weiterlesen
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