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Was beim Verkauf von Lebensversicherungen zu beachten ist

Eine Alternative zur LV-Kündigung kann der LV-Verkauf sein. Doch auch hier gibt es ein paar Dinge zu beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Die stolze Zahl von 90 Millionen Lebensversicherungen haben die Deutschen.

Doch jeder zweite Vertrag wird nicht bis zum Laufzeitende durchgehalten, sondern stillgelegt oder gar gekündigt. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10, die Rechte der Versicherten gestärkt und erlaubt nicht mehr ihre Benachteiligung in Bezug auf den Rückkaufswert, aber es gibt noch einen dritten Weg, wie mit nicht mehr gewünschten Lebensversicherungen verfahren werden kann: der Verkauf.

Ja, nicht nur Gebrauchtwagen lassen sich verkaufen, sondern auch gebrauchte Lebensversicherungen. Der Käufer zahlt in diesem Fall weiter bis zur planmäßigen Auszahlung in die Police ein.

Viele LV-Kündiger wissen gar nicht, dass sie auf den ohnehin oft mageren Rückkaufswert auch noch Steuern zahlen müssen – die erwirtschafteten Zinsen sind nämlich abgeltungssteuerpflichtig.

Das Problem entfällt jedoch beim Verkauf!

Wichtig ist allerdings, dass man sich den richtigen LV-Käufer aussucht. Manche wollen nämlich den Kaufpreis nicht in einer Summe auszahlen, sondern in mehreren Raten, die teilweise weit in der Zukunft liegen. Das ist sicherlich nicht im Sinne des Versicherungsnehmers, der das Geld ja sofort in einer Summe braucht.

Ein gutes Auswahlkriterium ist die Frage, ob der Lebensversicherungs-Aufkäufer Mitglied ist im Bundesverband BVZL (Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen, http://www.bvzl.de/). Hier hat man nicht nur mehr Sicherheit, sondern auch eine bis zu 5% bessere Auszahlung. Im Jahr 2011 haben die BVZL-Mitgliedsunternehmen Policen im Wert von 200 Millionen Euro aufgekauft.

Ein Verkäufer einer Lebensversicherungspolice sollte auch unbedingt darauf achten, dass ihm der Todesfallschutz erhalten bleibt und den Hinterbliebenen zugutekommt!

Ebenfalls muss geprüft werden, ob im Kaufvertrag Gebühren versteckt sind.

Die verbindliche Bestätigung, dass sich der LV-Verkauf nicht steuerlich nachteilig auswirkt, erhält man durch eine Anfrage bei seinem zuständigen Finanzamt.Falls Sie doch kündigen wollen, sollte Sie sich dazu den besten Helfer sichern: den LV-Doktor. Weiterlesen

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