Genialer Steuertrick für Risikolebensversicherungen
Dass
deutsche Kapitallebensversicherungen nix taugen, habe ich schon
mehrmals
beschrieben (z.B. in https://www.jeden-tag-reicher.eu/lv-verlust.html).
Anders sieht die Sache aus bei Risikolebensversicherungen. Sie machen
Sinn und
bringen einen Nutzen. Allerdings: Er wird im Falle eines Falles oft zu
einem
beträchtlichen Teil von der Steuer wieder aufgefressen. Doch es gibt
einen ganz
einfachen, legalen Trick, mit dem man die Steuer verhindern kann:
Verantwortungsvolle
Familienväter schließen gerne eine Risikolebensversicherung ab, um im
Falle des
eigenen Ablebens die Familie wenigstens finanziell abgesichert zu
wissen. Dies
ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das gekaufte oder neu gebaute Haus
noch
mit einer Hypothek belastet ist, bzw. wenn der Hauptverdiener ein gutes
Einkommen hat. Durch die Auszahlung der Risiko-LV-Police ist die
Immobilie dann
nicht in Gefahr, zwangsversteigert zu werden bzw. kann der bisherige
Lebensstandard trotz Wegfall des Haupteinkommens einigermaßen gehalten
werden.
Eine
Risikolebensversicherung ist günstig zu haben: Eine Versicherungssumme
von z.B.
200.000 Euro kostet nur 10 bis 20 Euro im Monat, je nach Eintrittsalter
des
Versicherungsnehmers.
Allerdings
ist es mit dem reinen Abschluss einer RLV nicht getan, es muss auch
eine
clevere steuerliche Gestaltung beachtet werden, ansonsten kann der
Fiskus
einen beträchtlichen Teil der Auszahlungssumme kassieren.
Die
Auszahlung der Versicherungssumme ist steuerlich gesehen eine Zuwendung
nach
Todesfall – und damit kommt das Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung.
Verheiratete haben zwar einen Freibetrag von 500.000 Euro, aber der
kann bei gut
situierten Ehepaaren schnell aufgebraucht sein, wenn zu vorhandenem
Vermögen in
Form von Immobilie(n), Fahrzeug(en), Kapitalanlagen usw. noch die
Auszahlung
aus der Risikolebensversicherung hinzukommt. Die Folge:
Erbschaftssteuer wird
fällig.
Ganz
schlecht sieht es für unverheiratete Paare aus, weil hier der
Freibetrag nur
20.000 Euro beträgt, bei gleichzeitig höchster Erbschaftssteuerklasse.
Von z.B.
200.000 Euro Auszahlung aus der Police müssen also 180.000 Euro
versteuert
werden, was bei einem Steuersatz von 30% 54.000 Euro Erbschaftssteuer
fällig
werden lässt. Von 200.000 Euro bleiben somit nur noch 146.000 Euro
übrig. Eingetragene Partnerschaften werden inzwischen wie Ehen behandelt und haben ebenfalls einen Freibetrag von 500.000 Euro.
Der Vollständigkeit halber die weiteren Erbschaftssteuer-Freibeträge: Bei
Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern: 400.000 Euro, bei
Enkelkindern 200.000 Euro, bei Eltern und Großeltern 100.000 Euro.
Die Erbschaftssteuer kann man aber ganz einfach verhindern, wobei die Lösung für Verheiratete
wie
Unverheiratete gleichermaßen anwendbar ist:
Der
Trick:
Grundsätzlich
muss man hier unterscheiden zwischen versicherter Person und
begünstigter Person.
Wer die Auszahlung aus seinem eigenen Vertrag bekommt, ist von der
Erbschaftssteuer befreit - wer die Auszahlung als Begünstigter bekommt,
ist erbschaftssteuerpflichtig.
In
der Praxis heißt das also, dass nicht der gutverdienende Mann einen
Vertrag
abschließt (und gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person
ist),
sondern dass die Frau Versicherungsnehmerin wird und ihren Mann als
versicherte
Person bestimmt. Im Todesfall des Mannes ist dann die Frau die
begünstigte
Person, erhält das Geld aus ihrem eigenen Vertrag und muss keine
Erbschaftssteuer zahlen. Bingo!
Nichtverheiratete
Paare gehen genauso vor. Man nennt das „über Kreuz versichern“.
Allerdings muss immer darauf geachtet werden, dass die
Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet
werden!
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