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Genialer Steuertrick für Risikolebensversicherungen

Dass deutsche Kapitallebensversicherungen nix taugen, habe ich schon mehrmals beschrieben (z.B. in https://www.jeden-tag-reicher.eu/lv-verlust.html). Anders sieht die Sache aus bei Risikolebensversicherungen. Sie machen Sinn und bringen einen Nutzen. Allerdings: Er wird im Falle eines Falles oft zu einem beträchtlichen Teil von der Steuer wieder aufgefressen. Doch es gibt einen ganz einfachen, legalen Trick, mit dem man die Steuer verhindern kann:

Verantwortungsvolle Familienväter schließen gerne eine Risikolebensversicherung ab, um im Falle des eigenen Ablebens die Familie wenigstens finanziell abgesichert zu wissen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das gekaufte oder neu gebaute Haus noch mit einer Hypothek belastet ist, bzw. wenn der Hauptverdiener ein gutes Einkommen hat. Durch die Auszahlung der Risiko-LV-Police ist die Immobilie dann nicht in Gefahr, zwangsversteigert zu werden bzw. kann der bisherige Lebensstandard trotz Wegfall des Haupteinkommens einigermaßen gehalten werden.

Eine Risikolebensversicherung ist günstig zu haben: Eine Versicherungssumme von z.B. 200.000 Euro kostet nur 10 bis 20 Euro im Monat, je nach Eintrittsalter des Versicherungsnehmers.

Allerdings ist es mit dem reinen Abschluss einer RLV nicht getan, es muss auch eine clevere steuerliche Gestaltung beachtet werden, ansonsten kann der Fiskus einen beträchtlichen Teil der Auszahlungssumme kassieren.

Die Auszahlung der Versicherungssumme ist steuerlich gesehen eine Zuwendung nach Todesfall – und damit kommt das Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung. Verheiratete haben zwar einen Freibetrag von 500.000 Euro, aber der kann bei gut situierten Ehepaaren schnell aufgebraucht sein, wenn zu vorhandenem Vermögen in Form von Immobilie(n), Fahrzeug(en), Kapitalanlagen usw. noch die Auszahlung aus der Risikolebensversicherung hinzukommt. Die Folge: Erbschaftssteuer wird fällig.

Ganz schlecht sieht es für unverheiratete Paare aus, weil hier der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt, bei gleichzeitig höchster Erbschaftssteuerklasse. Von z.B. 200.000 Euro Auszahlung aus der Police müssen also 180.000 Euro versteuert werden, was bei einem Steuersatz von 30% 54.000 Euro Erbschaftssteuer fällig werden lässt. Von 200.000 Euro bleiben somit nur noch 146.000 Euro übrig. Eingetragene Partnerschaften werden inzwischen wie Ehen behandelt und haben ebenfalls einen Freibetrag von 500.000 Euro.

Der Vollständigkeit halber die weiteren Erbschaftssteuer-Freibeträge: Bei Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern: 400.000 Euro, bei Enkelkindern 200.000 Euro, bei Eltern und Großeltern 100.000 Euro.

Die Erbschaftssteuer kann man aber ganz einfach verhindern, wobei die Lösung für Verheiratete wie Unverheiratete gleichermaßen anwendbar ist:

Der Trick:

Grundsätzlich muss man hier unterscheiden zwischen versicherter Person und begünstigter Person. Wer die Auszahlung aus seinem eigenen Vertrag bekommt, ist von der Erbschaftssteuer befreit - wer die Auszahlung als Begünstigter bekommt, ist erbschaftssteuerpflichtig.

In der Praxis heißt das also, dass nicht der gutverdienende Mann einen Vertrag abschließt (und gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person ist), sondern dass die Frau Versicherungsnehmerin wird und ihren Mann als versicherte Person bestimmt. Im Todesfall des Mannes ist dann die Frau die begünstigte Person, erhält das Geld aus ihrem eigenen Vertrag und muss keine Erbschaftssteuer zahlen. Bingo!

Nichtverheiratete Paare gehen genauso vor. Man nennt das „über Kreuz versichern“. Allerdings muss immer darauf geachtet werden, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden!



Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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