Interessante Steuergestaltung
via Liechtenstein
Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER:
Neues
Steuerrecht in Liechtenstein, Liechtenstein ist
EU-rechtskonform geworden!
Durch die neuen Steuergesetze,
Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen über Auskunftsersuchen in
Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR ist
eine
Firmengründung in Liechtenstein extrem interessant geworden.
In Liechtenstein werden
Kapitalgesellschaften mit nur
12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10%
angegeben
werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden
nicht mehr
besteuert. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen,
Dividenden oder
Lizenzgebühren.
Privilegierte Besteuerung von Einkünften
aus
Immaterialgüterrechten: 80% der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten,
die ab
dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden lt.
SteG von
der Steuer befreit.
Das Fürstentum Liechtenstein und die
Bundesrepublik
Deutschland haben am 17. November 2011 in Berlin erstmalig ein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, mit dem die bestehenden engen
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern vertieft werden
sollen.
Bereits im September 2009 haben Liechtenstein und Deutschland ein
Abkommen nach
OECD-Standard über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in
Steuerfragen abgeschlossen, das bereits im Oktober 2010 in Kraft trat.
Das neue
Abkommen entspricht hinsichtlich der Struktur und des Inhalts
weitgehend dem
OECD-Musterabkommen.
Einer der Vorteile ist die
grenzübergreifende
Verschmelzung und Alternativlösung für deutsche werthaltige
Kapitalgesellschaften:
Ein zentrales Problem im Kontext der
internationalen
Steuergestaltung ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der Assets
von der
Tochter- auf die Muttergesellschaft. Bei Gründung einer Holding im
Ausland und
werthaltigen Töchtern im Inland, müsste die ausländische Holding die
Assets der
Tochtergesellschaft/en eigentlich erwerben. Eine grenzübergreifende
Verschmelzung wirft Probleme im deutschen Steuerrecht auf. Die hier
dargestellte Alternative löst dabei mehrere Probleme:
- Steuerneutraler
Übertrag
der Assets auf die ausländische Mutter (Holding) und
- "Gewinnabsaugung"
von der
Tochter an die Mutter durch Darlehnsgewährung.
Beispielhaft wird diese
Gestaltung mit Deutscher GmbH und zypriotischer Limited ausgeführt.
Natürlich
ist eine solche Konstellation mit jeder Mutter-Tochter-Gestaltung in
der EU
realisierbar.
Quelle, weitere Auskünfte und Umsetzung: TSC Tax Saving Corporation
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