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via Liechtenstein

Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER:

Neues Steuerrecht in Liechtenstein, Liechtenstein ist EU-rechtskonform geworden!

Durch die neuen Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR ist eine Firmengründung in Liechtenstein extrem interessant geworden.

In Liechtenstein werden Kapitalgesellschaften mit nur 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden nicht mehr besteuert. Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.

Privilegierte Besteuerung von Einkünften aus Immaterialgüterrechten: 80% der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden lt. SteG von der Steuer befreit.

Das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland haben am 17. November 2011 in Berlin erstmalig ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, mit dem die bestehenden engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern vertieft werden sollen. Bereits im September 2009 haben Liechtenstein und Deutschland ein Abkommen nach OECD-Standard über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuerfragen abgeschlossen, das bereits im Oktober 2010 in Kraft trat. Das neue Abkommen entspricht hinsichtlich der Struktur und des Inhalts weitgehend dem OECD-Musterabkommen.

Einer der Vorteile ist die grenzübergreifende Verschmelzung und Alternativlösung für deutsche werthaltige Kapitalgesellschaften:

Ein zentrales Problem im Kontext der internationalen Steuergestaltung ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der Assets von der Tochter- auf die Muttergesellschaft. Bei Gründung einer Holding im Ausland und werthaltigen Töchtern im Inland, müsste die ausländische Holding die Assets der Tochtergesellschaft/en eigentlich erwerben. Eine grenzübergreifende Verschmelzung wirft Probleme im deutschen Steuerrecht auf. Die hier dargestellte Alternative löst dabei mehrere Probleme:

  • Steuerneutraler Übertrag der Assets auf die ausländische Mutter (Holding) und
  • "Gewinnabsaugung" von der Tochter an die Mutter durch Darlehnsgewährung. 

Beispielhaft wird diese Gestaltung mit Deutscher GmbH und zypriotischer Limited ausgeführt. Natürlich ist eine solche Konstellation mit jeder Mutter-Tochter-Gestaltung in der EU realisierbar.

Quelle, weitere Auskünfte und Umsetzung: TSC Tax Saving Corporation



Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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