Seit 01.07.2010
gelten neue Vorschriften für die
Kontopfändung. Doch in der Übergangsphase bis 31.12.2011 gelten die
alten
weiterhin. Was ist besser? Drei Praxisbeispiele geben klaren Aufschluss
(Leseprobe aus „DER SCHULDEN-K.o.“. Weitere Infos HIER
Fall A: Schuldner
ist ledig und hat ein Arbeitseinkommen von 1.500 Euro netto.
Kontogutschrift
jeweils zum 1. eines Monats. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine
Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.
Alter
Pfändungsschutz: Schuldner musste
auf seinem Vollstreckungsgericht
(beim Amtsgericht) Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten
Arbeitseinkommens stellen. Die Freigabe wurde nur anteilig erteilt,
weil die
Pfändung am 10. des Monats erfolgte. Den Beschluss des Gerichts musste
der
Schuldner seiner Bank vorlegen. Das Gericht berechnete wie folgt:
Nettoeinkommen:
1.500,00 €
pfändungsfreies
Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO):
989,99 €
monatlich
pfändbarer Betrag:
510,01 €
anteiliger
Pfändungsfreibetrag:
659,99
€
Neuer
Pfändungsschutz: Schuldner muss auf
seinem Vollstreckungsgericht
keinen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens
stellen,
weil die Bank automatisch den vollen monatlichen
Pfändungsfreibetrag von
985,15 € berücksichtigt (falls der Schuldner rechtzeitig ein P-Konto
beantragt
hatte).
Der
automatische Pfändungsschutzbetrag eines P-Kontos (985,15 €) liegt
unter den
Pfändungsfreibeträgen gemäß Pfändungstabelle (siehe ab Seite 294). Hat
der
Schuldner mehr Bedarf, muss er bei Gericht höheren Pfändungsschutz
beantragen.
Fall B: Schuldner
ist verheiratet, unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind und
hat ein
Arbeitseinkommen von ebenfalls 1.500 Euro netto. Kontogutschrift
jeweils zum 1.
eines Monats. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung
durch
einen Gläubiger ein.
Alter
Pfändungsschutz: Schuldner musste
auf seinem Vollstreckungsgericht
Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen.
Die
Freigabe wurde nur anteilig erteilt, weil die Pfändung am 10. des
Monats erfolgte.
Den Beschluss des Gerichts musste der Schuldner seiner Bank vorlegen.
Das
Gericht berechnete wie folgt:
Nettoeinkommen:
1.500,00 €
pfändungsfreies
Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO): 1.579,99
€
monatlich
pfändbarer Betrag:
0,00 €
anteiliger
Pfändungsfreibetrag:
1.053,33 €
Neuer
Pfändungsschutz: Schuldner muss auf
seinem Vollstreckungsgericht
keinen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens
stellen,
weil die Bank automatisch den vollen monatlichen
Pfändungsfreibetrag von
985,15 € berücksichtigt (falls der Schuldner rechtzeitig ein P-Konto
beantragt
hatte).
Da der
Schuldner für Frau und Kind unterhaltspflichtig ist, muss die
Bank sogar einen pfändungsfreien Betrag von 1.200 € einräumen. Den
Nachweis
führt der Schuldner durch Bescheinigungen der Familienkasse, eines
Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers u.ä.
In diesem
Beispiel B stünde dem Schuldner gemäß Pfändungstabelle sogar ein
Freibetrag von
1.579,99 € zu. Um ihn zu erhalten, muss der Schuldner bei Gericht einen
Antrag
auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen.
Andernfalls
führt die Bank 300 € an den Gläubiger ab.
Fall C: Schuldner
ist selbstständig, verheiratet, unterhaltspflichtig für ein
minderjähriges
Kind. Auf seinem Girokonto befinden sich 1.500 Euro aus Zahlungen für
beruflich
erbrachte Leistungen. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine
Kontopfändung
durch einen Gläubiger ein.
AIter
Pfändungsschutz: Der selbstständige
Schuldner hatte keine
Rechtsmöglichkeit, auf seinem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf
Freigabe
des Kontoguthabens zu stellen, da es nicht aus (unselbstständigem)
Arbeitseinkommen
oder Sozialleistungen herrührte.
Neuer Pfändungsschutz: Der
Selbstständige/Freiberufler hat nun den gleichen Kontopfändungsschutz
wie eine
Arbeitnehmer und kann dieselben Freibeträge in Anspruch nehmen.
Dies
war eine Leseprobe aus „DER SCHULDEN-K.o.“ - Weitere
Infos hier