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Kontopfändungsschutz

Seit 01.07.2010 gelten neue Vorschriften für die Kontopfändung. Doch in der Übergangsphase bis 31.12.2011 gelten die alten weiterhin. Was ist besser? Drei Praxisbeispiele geben klaren Aufschluss (Leseprobe aus „DER SCHULDEN-K.o.“. Weitere Infos HIER

Fall A: Schuldner ist ledig und hat ein Arbeitseinkommen von 1.500 Euro netto. Kontogutschrift jeweils zum 1. eines Monats. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.

Alter Pfändungsschutz: Schuldner musste auf seinem Vollstreckungsgericht (beim Amtsgericht) Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen. Die Freigabe wurde nur anteilig erteilt, weil die Pfändung am 10. des Monats erfolgte. Den Beschluss des Gerichts musste der Schuldner seiner Bank vorlegen. Das Gericht berechnete wie folgt:

Nettoeinkommen:                                                         1.500,00 €
pfändungsfreies Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO):    989,99 €
monatlich pfändbarer Betrag:                                         510,01 €
anteiliger Pfändungsfreibetrag:                                      659,99 €

Mit anderen Worten: Von den 989,99 € für den vollen Monat gab das Gericht nur einen anteiligen Betrag von 659,99 Euro für den Schuldner frei, mit denen er für die restlichen 20 Tage des Monats auszukommen hatte. (So berechnet das Gericht den anteiligen Pfändungsfreibetrag: 989,99 € mal 20 (Tage) geteilt durch 30 (Tage) = 659,99 €)

Neuer Pfändungsschutz: Schuldner muss auf seinem Vollstreckungsgericht keinen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen, weil die Bank automatisch den vollen monatlichen Pfändungsfreibetrag von 985,15 € berücksichtigt (falls der Schuldner rechtzeitig ein P-Konto beantragt hatte).

Der automatische Pfändungsschutzbetrag eines P-Kontos (985,15 €) liegt unter den Pfändungsfreibeträgen gemäß Pfändungstabelle (siehe ab Seite 294). Hat der Schuldner mehr Bedarf, muss er bei Gericht höheren Pfändungsschutz beantragen.

Fall B: Schuldner ist verheiratet, unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind und hat ein Arbeitseinkommen von ebenfalls 1.500 Euro netto. Kontogutschrift jeweils zum 1. eines Monats. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.

Alter Pfändungsschutz: Schuldner musste auf seinem Vollstreckungsgericht Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen. Die Freigabe wurde nur anteilig erteilt, weil die Pfändung am 10. des Monats erfolgte. Den Beschluss des Gerichts musste der Schuldner seiner Bank vorlegen. Das Gericht berechnete wie folgt:

Nettoeinkommen:                                                            1.500,00 €
pfändungsfreies Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO):    1.579,99 €
monatlich pfändbarer Betrag:                                                 0,00 €
anteiliger Pfändungsfreibetrag:                                      1.053,33 €

Mit anderen Worten: Von den 1.579,99 € für den vollen Monat gab das Gericht nur einen anteiligen Betrag von 1.053,33 Euro für den Schuldner frei, mit denen er und seine Familie für die restlichen 20 Tage des Monats auszukommen hatten. (So berechnet das Gericht den anteiligen Pfändungsfreibetrag: 1.579,99 € mal 20 (Tage) geteilt durch 30 (Tage) = 1.053,32 €)

Neuer Pfändungsschutz: Schuldner muss auf seinem Vollstreckungsgericht keinen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen, weil die Bank automatisch den vollen monatlichen Pfändungsfreibetrag von 985,15 € berücksichtigt (falls der Schuldner rechtzeitig ein P-Konto beantragt hatte).

Da der Schuldner für Frau und Kind unterhaltspflichtig ist, muss die Bank sogar einen pfändungsfreien Betrag von 1.200 € einräumen. Den Nachweis führt der Schuldner durch Bescheinigungen der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers u.ä.

In diesem Beispiel B stünde dem Schuldner gemäß Pfändungstabelle sogar ein Freibetrag von 1.579,99 € zu. Um ihn zu erhalten, muss der Schuldner bei Gericht einen Antrag auf Freigabe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens stellen. Andernfalls führt die Bank 300 € an den Gläubiger ab.

Fall C: Schuldner ist selbstständig, verheiratet, unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind. Auf seinem Girokonto befinden sich 1.500 Euro aus Zahlungen für beruflich erbrachte Leistungen. Am 10. des Monats trifft bei der Bank eine Kontopfändung durch einen Gläubiger ein.

AIter Pfändungsschutz: Der selbstständige Schuldner hatte keine Rechtsmöglichkeit, auf seinem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe des Kontoguthabens zu stellen, da es nicht aus (unselbstständigem) Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen herrührte.

Neuer Pfändungsschutz: Der Selbstständige/Freiberufler hat nun den gleichen Kontopfändungsschutz wie eine Arbeitnehmer und kann dieselben Freibeträge in Anspruch nehmen.

Dies war eine Leseprobe aus „DER SCHULDEN-K.o.“ - Weitere Infos hier

Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
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