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So kann man Kindesunterhalt sparen

Der Kuckuck legt anderen Vögeln ein Ei ins Nest und lässt sie seine Brut großziehen. Das kommt im Prinzip auch bei Menschen vor. Etwa 10% der Ehefrauen/Partnerinnen sollen fremdgevögeln und so manche dem Partner dann das Kind unterschieben. 

Seitensprünge gab es schon immer, sind aber heutzutage recht weit verbreitet. Nicht nur Männer tun es, auch Frauen sind untreu. Doch hier kann ein „Unfall“, sprich eine Schwangerschaft, für den eigentlichen Partner sehr unangenehme Folgen haben. Häufiger als man glaubt, wird diesem nun das Kind eines anderen Mannes untergeschoben und als eigenes ausgegeben. Jahrelang zieht er ein Kind auf, das nicht sein eigenes ist, und nach einer Trennung soll er auch noch Unterhalt dafür bezahlen.

Oft wird der vermeintliche Vater misstrauisch, wenn das Kind größer wird und gar keine Merkmale von ihm hat oder gar jemand anderem ähnlich sieht. Also lässt er heimlich eine DNA-Probe untersuchen (ein Haar genügt), um sich Klarheit zu verschaffen. Solche DNA-Analysen sind mittlerweile günstig und schon für 150-200 Euro erhältlich. Das Internet ist voll mit Angeboten.

Die Vaterschaft lässt sich damit mit einer Genauigkeit von 99,99% feststellen, doch die Sache hat einen Haken: Deutsche Familiengerichte meinen, dass es das „Persönlichkeitsrecht“ des unehelichen Kindes verletzt, wenn man heimlich einen Gen-Test macht, was zur Folge hat, dass das Ergebnis vor Gericht nicht verwertet werden darf.

Was ist aber mit dem Persönlichkeitsrecht des betrogenen Partners? Häufig kommt es nämlich vor, dass er auch nach einer Scheidung noch für ein fremdes Kind Unterhalt zahlen muss!!

Familienrechtlich hat er die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Außerdem kann er den tatsächlichen Kindsvater in Regress nehmen.

Was aber, wenn der Scheinvater ihn nicht kennt und die Kindsmutter seinen Namen nicht preisgeben will? Nun, dann kann der Unterhaltszahlende seine untreue Expartnerin daraufhin verklagen, den Namen des biologischen Vaters zu nennen.

Mit solch einem Fall hatte sich unlängst sogar der Bundesgerichtshof zu befassen (XII ZR 136/09) Das Urteil vom 09.11.2011 fiel eindeutig aus: Das Recht auf Schutz der Privatsphäre der Frau muss zurückstehen vor dem „ebenfalls geschützten Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."

Mit anderen Worten: Die untreue Partnerin hat kein Recht, den tatsächlichen Vater zu verschweigen!

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