So kann man Kindesunterhalt sparen
Der Kuckuck legt anderen Vögeln ein Ei ins
Nest und
lässt sie seine Brut großziehen. Das kommt im Prinzip auch bei Menschen
vor.
Etwa 10% der Ehefrauen/Partnerinnen sollen fremdgevögeln und so manche
dem
Partner dann das Kind unterschieben.
Seitensprünge gab es schon immer, sind
aber
heutzutage recht weit verbreitet. Nicht nur Männer tun es, auch Frauen
sind
untreu. Doch hier kann ein „Unfall“, sprich eine Schwangerschaft, für
den
eigentlichen Partner sehr unangenehme Folgen haben. Häufiger als man
glaubt,
wird diesem nun das Kind eines anderen Mannes untergeschoben und als
eigenes
ausgegeben. Jahrelang zieht er ein Kind auf, das nicht sein eigenes
ist, und
nach einer Trennung soll er auch noch Unterhalt dafür bezahlen.
Oft wird der vermeintliche Vater
misstrauisch, wenn
das Kind größer wird und gar keine Merkmale von ihm hat oder gar jemand
anderem
ähnlich sieht. Also lässt er heimlich eine DNA-Probe untersuchen (ein
Haar
genügt), um sich Klarheit zu verschaffen. Solche DNA-Analysen sind
mittlerweile
günstig und schon für 150-200 Euro erhältlich. Das Internet ist voll
mit Angeboten.
Die Vaterschaft lässt sich damit mit einer
Genauigkeit von 99,99% feststellen, doch die Sache hat einen Haken:
Deutsche
Familiengerichte meinen, dass es das „Persönlichkeitsrecht“ des
unehelichen
Kindes verletzt, wenn man heimlich einen Gen-Test macht, was zur Folge
hat,
dass das Ergebnis vor Gericht nicht verwertet werden darf.
Was ist aber mit dem Persönlichkeitsrecht
des
betrogenen Partners? Häufig kommt es nämlich vor, dass er auch nach
einer
Scheidung noch für ein fremdes Kind Unterhalt zahlen muss!!
Familienrechtlich hat er die
Möglichkeit, die
Vaterschaft anzufechten. Außerdem kann er den tatsächlichen
Kindsvater in Regress nehmen.
Was aber, wenn der Scheinvater ihn nicht
kennt und
die Kindsmutter seinen Namen nicht preisgeben will? Nun, dann kann der
Unterhaltszahlende seine untreue Expartnerin daraufhin verklagen, den
Namen des biologischen Vaters zu nennen.
Mit solch einem Fall hatte sich unlängst
sogar der
Bundesgerichtshof zu befassen (XII ZR 136/09) Das Urteil vom 09.11.2011
fiel
eindeutig aus: Das Recht auf Schutz der Privatsphäre der Frau muss
zurückstehen
vor dem „ebenfalls geschützten Anspruch des Mannes auf effektiven
Rechtsschutz
zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher
Vaterschaftsanfechtung."
Mit anderen Worten:
Die untreue Partnerin hat kein
Recht, den tatsächlichen Vater zu verschweigen!
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