Das Internet hat unser Leben wie kein
anderes Medium innerhalb kürzester Zeit verändert. Es ist sogar nach
Auffassung
des Bundesgerichtshofes auch im privaten Bereich von zentraler
Bedeutung für
die Lebensführung. Dies hat nun Auswirkung auf ein höchstrichterliches
Urteil
zum Internetzugang:
In seinem Urteil mit dem
Aktenzeichen
III ZR 98/12 besteht Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Verbraucher
keine
Möglichkeit der Internetnutzung hat. Das Gleiche gilt für die Telefon-
und Faxnutzung.
Der Schadenersatzanspruch
besteht auch
ohne Nachweis eines konkreten Schadens.
Eine konkrete Summe hat das
BGH
allerdings nicht genannt und überlässt die Entscheidung unteren
Gerichten je
nach Umständen des Einzelfalles. Der Schadenersatz dürfte sich nach den
Kosten
des Internetanschlusses richten sowie Ersatz etwaiger Mehrkosten, die
durch
Nutzung anderer Medien entstanden sind.
Solch ein
Schadenersatzanspruch
bestand bisher nur bei Kraftfahrzeugen und Wohnhäusern.
Nach Auffassung des BGH
wirken sich
der Ausfall von Telefon und Internet signifikant auf die materielle
Grundlage
der Lebenshaltung aus.
Mit diesem Grundsatzurteil
hob der
Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und hält die
ständige
Verfügbarkeit für die moderne Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung.
Neueste Entwicklung
Theoretisch kann ein Internetkunde bei zu langsamer Geschwindigkeit sofort kündigen. Der Beweis durch eine Breitbandmessung wird aber viele Kunden ziemlich überfordern.
Außerdem: Wer will schon mindestens fünf Tage auf eine Internetnutzung verzichten?
Das
neue Telekommunikationsgesetz bietet (theoretisch) eine
Handhabe. Doch die Beweisführung ist eine echte Herausforderung
für den frustrierten Kunden >> zum Fachartikel
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