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Neue Steuerfahnungsmethode

Wussten Sie, dass die deutschen Steuerfahnder seit 01.02.2013 eine neue Fahndungsmethode einsetzen dürfen? Und zwar sind jetzt Gruppenanfragen bei Schweizer Banken möglich.

Und wieder wurde das einst eiserne Bankgeheimnis der Schweiz gelockert.

Zwar haben die SPD-regierten Länder das zwischen Deutschland und der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen im Dezember 2012 im Bundesrat aus wahltaktischen Gründen scheitern lassen, aber damit ist die Gefahr, die Schwarzgeldkonten droht, nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Im Gegenteil, die Schlinge zieht sich immer enger zu...

Viele Anleger hofften auf dieses Abkommen, weil es Ihnen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige und pauschalen Nachversteuerung geboten hätte. Damit wären alle alten Steuersünden erledigt gewesen.

Das Abkommen hängt nun im Vermittlungsausschuss fest, wo sich vor der Bundestagswahl im Herbst nichts tun wird. Aber die Sicherheit trügt. Denn schon seit 01.02.2013 dürfen deutsche Steuerfahnder die Methode „Gruppenanfrage“ anwenden – und die hat es in sich.

Rechtsgrundlage ist Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, das die Amtshilfe nationaler Steuerbehörden regelt. Die Schweiz hat auf großen internationalen Druck hin diesen Artikel akzeptieren müssen und ist inzwischen somit Gesetz.

Das ändert nun den Informationsaustausch zwischen dem deutschen und schweizerischen Fiskus gravierend. Früher wurden nur Anfragen in begründeten Einzelfällen gestellt, wenn die Identität und die Schweizer Bank des deutschen Steuerzahlers bekannt waren. Nun können deutsche Finanzbeamte ohne Anfangsverdacht und ganz allgemein nach möglichen Steuersündern fahnden. Es reicht völlig aus, dass bestimmte Personengruppen bestimmte Verhaltensmuster aufweisen.

Was darunter zu verstehen ist? Alles und nichts. Der Gesetzestext des Artikels 26 OECD-Musterabkommen ist wohl absichtlich so allgemein formuliert, dass viel Spielraum für Interpretierung bleibt. Die Praxis wird bald zeigen, wie weit die Auslegung des deutschen Fiskus gehen wird. Beispiele für solch ein Verhaltensmuster könnten z.B. sein: alle Kapitalanlagen ab einer bestimmten Größenordnung oder Steuersparmodelle oder Anlagen, die die EU-Zinssteuer umgehen, usw.

Schweizer Banker und Anlageberater spielen die Möglichkeiten meist herunter, aber deutsche Rechtsanwälte und Finanzbeamte sind ganz gegenteiliger Meinung. Vertrauen Sie besser nicht den Prognosen der Schweizer. Das Risiko der Entdeckung ist seit 01.02.2013 ein Vielfaches höher!

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Steueranwalt beraten und eine Selbstanzeige prüfen, denn Experten wie Markus Miller (Chefredakteur von www.kapitalschutz-vertraulich.de) gehen davon aus, dass es bald nach der Bundestagswahl eher noch schlimmer kommen wird, wenn das neue deutsch-schweizerische Steuerabkommen verhandelt wird. Gut möglich, dass es dann überhaupt keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr geben und das Schweizer Bankgeheimnis gänzlich abgeschafft wird, indem ein automatischer Informationsaustausch stattfindet. Besser wird es auf keinen Fall...




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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