Neue Steuerfahnungsmethode
Wussten Sie, dass die deutschen
Steuerfahnder seit 01.02.2013 eine neue
Fahndungsmethode einsetzen dürfen? Und zwar sind jetzt Gruppenanfragen
bei Schweizer Banken möglich.
Und
wieder wurde das einst eiserne Bankgeheimnis der Schweiz gelockert.
Zwar
haben die SPD-regierten Länder das zwischen Deutschland und der Schweiz
ausgehandelte
Steuerabkommen im Dezember 2012 im Bundesrat aus wahltaktischen Gründen
scheitern
lassen, aber damit ist die Gefahr, die Schwarzgeldkonten droht, nicht
aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Im Gegenteil, die Schlinge zieht
sich
immer enger zu...
Viele
Anleger hofften auf dieses Abkommen, weil es Ihnen die Möglichkeit der
strafbefreienden Selbstanzeige und pauschalen Nachversteuerung geboten
hätte. Damit
wären alle alten Steuersünden erledigt gewesen.
Das
Abkommen hängt nun im Vermittlungsausschuss fest, wo sich vor der
Bundestagswahl im Herbst nichts tun wird. Aber die Sicherheit trügt.
Denn schon seit
01.02.2013 dürfen deutsche Steuerfahnder die Methode „Gruppenanfrage“
anwenden –
und die hat es in sich.
Rechtsgrundlage
ist Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, das die Amtshilfe nationaler
Steuerbehörden
regelt. Die Schweiz hat auf großen internationalen Druck hin diesen
Artikel
akzeptieren müssen und ist inzwischen somit Gesetz.
Das
ändert nun den Informationsaustausch zwischen dem deutschen und
schweizerischen
Fiskus gravierend. Früher wurden nur Anfragen in begründeten
Einzelfällen
gestellt, wenn die Identität und die Schweizer Bank des deutschen
Steuerzahlers
bekannt waren. Nun können deutsche Finanzbeamte ohne Anfangsverdacht
und ganz
allgemein nach möglichen Steuersündern fahnden. Es reicht völlig aus,
dass
bestimmte Personengruppen bestimmte Verhaltensmuster aufweisen.
Was
darunter zu verstehen ist? Alles und nichts. Der Gesetzestext des
Artikels 26 OECD-Musterabkommen
ist wohl absichtlich so allgemein formuliert, dass viel Spielraum für
Interpretierung bleibt. Die Praxis wird bald zeigen, wie weit die
Auslegung des
deutschen Fiskus gehen wird. Beispiele für solch ein Verhaltensmuster
könnten z.B. sein: alle Kapitalanlagen ab einer bestimmten
Größenordnung oder
Steuersparmodelle oder Anlagen, die die EU-Zinssteuer umgehen, usw.
Schweizer
Banker und Anlageberater spielen die Möglichkeiten meist herunter, aber
deutsche Rechtsanwälte und Finanzbeamte sind ganz gegenteiliger
Meinung.
Vertrauen Sie besser nicht den Prognosen der Schweizer. Das Risiko der
Entdeckung ist seit 01.02.2013 ein Vielfaches höher!
Lassen
Sie sich von einem spezialisierten Steueranwalt beraten und eine
Selbstanzeige
prüfen, denn Experten wie Markus Miller (Chefredakteur von www.kapitalschutz-vertraulich.de)
gehen davon aus, dass es bald nach der Bundestagswahl eher noch
schlimmer
kommen wird, wenn das neue deutsch-schweizerische Steuerabkommen
verhandelt
wird. Gut möglich, dass es dann überhaupt keine strafbefreiende
Selbstanzeige
mehr geben und das Schweizer Bankgeheimnis gänzlich abgeschafft wird,
indem ein
automatischer Informationsaustausch stattfindet. Besser wird es auf
keinen Fall...
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