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Die neuen Rechte des Gerichtsvollziehers

Leseprobe aus "Der Schulden-K.o."

Vor einiger Zeit hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze beschlossen, die das Zwangsvollstreckungsrecht modernisieren. Dabei werden den Gerichtsvollziehern erweitere Möglichkeiten und Rechte zugestanden werden.

Zunächst kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine sofortige Vermögensauskunft verlangen und nicht erst wie bisher nach dem erfolglosen ersten Versuch einer Sachpfändung.

Weigert sich der Schuldner, diese Auskunft zu erteilen oder führen die Angaben in der Vermögensauskunft zu dem Schluss, dass die Gläubigerforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, hat es der GV nun leichter, sich Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen:

Über die in diesem Buch bereits mehrfach erwähnte Zentraldatei der BaFin (Bundesamt für Finanzen) erhält er Auskünfte, bei welchen in Deutschland tätigen Instituten ein Schuldner Konten und Depots besitzt (ausländische sind dort nicht gespeichert). Das erleichtert die Kontopfändung.

Ebenso darf der Gerichtsvollzieher nun bei der deutschen Rentenversicherung anfragen, ob und wo Arbeitsverhältnisse bestehen. Das erleichtert die Lohn- und Gehaltspfändung.

Eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt liefert zudem Informationen über Fahrzeuge, die auf den Schuldner zugelassen sind. Das erleichtert die Sachpfändung.

Außerdem ist die Internetversteigerung von gepfändeten Gegenständen neu eingeführt und zum Regelfall erhoben worden (die Präsenz-Versteigerung vor Ort soll es weiterhin geben).

Das Gesetz sieht übrigens auch vor, dass die Vermögensauskunft schon wieder umgetauft wird. Hieß sie früher „Offenbarungseid“, wurde daraus die gebräuchliche Bezeichnung „Eidesstattliche Versicherung“. Nun muss man sich an den Begriff „Abgabe der Vermögenserklärung“ gewöhnen.

Das Vermögensverzeichnis wird auch nicht mehr bei den einzelnen Amtsgerichten, sondern in jedem Bundesland von einem neu eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch verwaltet. Diverse staatliche Stellen werden darauf Zugriff haben.

Genau so wird künftig auch mit dem Schuldnerverzeichnis verfahren. Zahlungsunfähige und -unwillige Schuldner werden nicht mehr bei dem örtlichen Amtsgericht des jeweiligen Schuldners geführt, sondern auch beim zentralen Vollstreckungsgericht.

Neu ist dann, dass sich z.B. Vermieter und Handwerker über die Kreditwürdigkeit von potenziellen Vertragspartnern erkundigen dürfen!

(Dies war eine Leseprobe aus Der Schulden-K.o.)


SPASS MUSS SEIN:
Die letzten Worte eines Gerichtsvollziehers?
Die Pistole ist auch gepfändet...


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