Die
neuen Rechte des Gerichtsvollziehers
Leseprobe aus "Der Schulden-K.o."
Vor einiger Zeit hat der Deutsche Bundestag
zwei Gesetze beschlossen, die das Zwangsvollstreckungsrecht
modernisieren. Dabei werden den Gerichtsvollziehern erweitere
Möglichkeiten und Rechte zugestanden werden.
Zunächst kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine sofortige
Vermögensauskunft verlangen und nicht erst wie bisher nach dem
erfolglosen ersten Versuch einer Sachpfändung.
Weigert sich der Schuldner,
diese
Auskunft zu erteilen oder führen die Angaben in der Vermögensauskunft
zu dem
Schluss, dass die Gläubigerforderungen nicht vollständig befriedigt
werden
können, hat es der GV nun leichter, sich Informationen über die
Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen:
Über
die in diesem Buch bereits mehrfach erwähnte Zentraldatei der BaFin
(Bundesamt
für Finanzen) erhält er Auskünfte, bei welchen in Deutschland
tätigen
Instituten ein Schuldner Konten und Depots besitzt (ausländische sind
dort
nicht gespeichert). Das erleichtert die Kontopfändung.
Ebenso darf der Gerichtsvollzieher nun bei der
deutschen Rentenversicherung anfragen, ob und wo
Arbeitsverhältnisse
bestehen. Das erleichtert die Lohn- und Gehaltspfändung.
Eine Anfrage beim
Kraftfahrt-Bundesamt liefert zudem Informationen über Fahrzeuge, die auf
den
Schuldner zugelassen sind. Das erleichtert die Sachpfändung.
Außerdem ist die
Internetversteigerung von gepfändeten Gegenständen neu eingeführt und
zum
Regelfall erhoben worden (die Präsenz-Versteigerung vor Ort soll es weiterhin
geben).
Das Gesetz sieht übrigens auch vor, dass die Vermögensauskunft schon wieder
umgetauft
wird. Hieß sie früher „Offenbarungseid“, wurde daraus die gebräuchliche
Bezeichnung „Eidesstattliche Versicherung“. Nun muss man sich an
den
Begriff „Abgabe der Vermögenserklärung“ gewöhnen.
Das Vermögensverzeichnis wird auch
nicht mehr bei den einzelnen Amtsgerichten, sondern in jedem Bundesland
von
einem neu eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch
verwaltet. Diverse staatliche Stellen werden darauf Zugriff
haben.
Genau so wird
künftig auch mit dem Schuldnerverzeichnis verfahren.
Zahlungsunfähige
und -unwillige Schuldner werden nicht mehr bei dem örtlichen
Amtsgericht des
jeweiligen Schuldners geführt, sondern auch beim zentralen
Vollstreckungsgericht.
Neu ist dann, dass sich z.B. Vermieter und
Handwerker
über die Kreditwürdigkeit von potenziellen Vertragspartnern erkundigen
dürfen!
(Dies war eine Leseprobe aus Der
Schulden-K.o.)
SPASS MUSS SEIN:
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