BFH: Aktienverluste sind doch absetzbar
Das
höchste deutsche Gericht für Steuerstreitigkeiten, der Bundesfinanzhof
(BFH), hat wieder einmal ein Anleger-freundliches Urteil gesprochen und
dem Fiskus abermals widersprochen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien.
Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden
Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen
Kaufpreis übertragen werden.
Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der
Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die
tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.
Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten,
erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft
insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und
heute nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel:
Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 Euro, Veräußerungspreis
50 Euro, Transaktionskosten 90 Euro. Nachdem der Veräußerungspreis
geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 Euro + 90 Euro – 50
Euro=) 10.040 Euro steuerlich nicht abzugsfähig.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der
Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen
(Az: VIII R 32/16).
Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der
Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden
Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH.
Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige
lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, den Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann
entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere
erwirbt und wieder veräußert.
(Quelle: Steuerbuero Graeber, gelesen in Geldbrief)
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