Vorsicht Flankenschutzfahnder!
Zu
einer recht fragwürdigen Methode greifen die Finanzämter immer
häufiger:
nämlich dem Einsatz von sog. Flankenschutzfahndern. Unter diesem
neuartigen
Begriff kann sich kaum ein Steuerzahler etwas vorstellen, aber es
steckt ungeheure
Brisanz darin.
Richtiger
würde meiner Meinung nach „Überraschungsfahnder“ oder
„Überrumpelungsfahnder“
die Arbeit dieser Kontrolleure beschreiben. Es handelt sich hierbei um
Beamte
der Steuerfahndung, die ohne irgendeinen Anfangsverdacht ermitteln! Es
liegt
demnach auch kein richterlicher Beschluss vor, der ihr Tun legitimieren
würde.
Ohne Vorankündigung erscheinen sie plötzlich bei Selbstständigen,
Freiberuflern
und sogar Privatpersonen, im Unternehmen, am Arbeitsplatz oder in der
Wohnung.
Ja sogar bei Veranstaltungen und Verkehrskontrollen können sie
auftauchen.
Hierbei wird ganz bewusst
das Überraschungsmoment
ausgenutzt, um verblüffte Steuerpflichtige zu überrumpeln und deren
juristische
Unwissenheit auszunutzen. Diese Vorgehensweise ist höchst fragwürdig,
wie
selbst der Präsident des Bundesfinanzhofes mahnt!
Zwar
findet sich in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und in Abs. 2 Nr. 1 eine
rechtliche
Grundlage in Bezug auf die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, aber in
der Praxis
zeigt sich in letzter Zeit eine rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklung.
Denn
obwohl diese Spezialfahnder schon mehr Rechte haben als normale
Steuerfahnder, übertreten
sie ihre Befugnisse oftmals gravierend.
- So
klären Sie die Überraschten nicht über Ihre Rechte und Pflichten auf.
- Sie
versuchen, sich Zutritt zu Räumlichkeiten ohne richterlichen Beschluss
zu verschaffen.
- Sie
verwenden Methoden der Rasterfahndung.
- Der
Informations- und Datenaustausch ist rechtsstaatlich bedenklich.
- Bürger
werden pauschal verdächtigt.
Zwar
gibt es Flankenschutzfahnder schon seit etwa zehn Jahren, aber selbst
Steuerberatern
ist das weitgehend nicht bekannt. Das dürfte sich künftig ändern, weil
immer
häufiger Mandanten mit entsprechenden Vorkommnissen konfrontiert
werden. So wie
es aussieht, werden Flankenschutzfahnder mittlerweile bundesweit und
immer
öfter eingesetzt, wobei jedes Bundesland seine eigene Vorgehensweise
hat.
Übrigens befassen sich
Flankenschutzfahnder
auch mit kleineren Delikten und Ordnungswidrigkeiten, um die
Plausibilität zu
überprüfen. Auch das Internet wird von Spezialabteilungen auf
Auffälligkeiten
untersucht (z.B. ebay, Facebook usw.). Die Beamten sind mit modernsten
Software-Tools ausgerüstet.
Wie
verhalten Sie sich richtig gegenüber einem Überrumplungsfahnder?
Grundsätzlich
gilt folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat im Veranlagungsverfahren eine
Mitwirkungspflicht. In einem Strafverfahren hat er aber keine
Mitwirkungspflicht
– sondern ein Schweigerecht.
In
Ihre Privatwohnung müssen Sie Flankenschutzfahnder nur lassen, wenn sie
einen
richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben.
Geschäftsräume
dürfen Flankenschutzfahnder dagegen zu den üblichen Geschäftszeiten
betreten.
Jedoch sollte man sofort seinen Rechtsbeistand informieren und
hinzuholen.
Bei
Kontrollen unterwegs sind Sie zu keinerlei Auskünften verpflichtet, was
die
wenigsten wissen und sich dadurch überrumpeln lassen.
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