Wenn sich das Finanzamt zu Ihren Gunsten irrt
Was
würden Sie tun, wenn von Ihrem Finanzamt einen Steuerbescheid bekommen,
in dem
sich der Fiskus zu Ihren Gunsten geirrt hat? Vielleicht sogar um eine
Million
Euro, wie das schon geschehen ist! Melden? Schweigen? Beten, dass es
nicht
bemerkt wird? Lesen Sie die interessante wahre Geschichte und das
erstaunliche
Urteil des Bundesfinanzhofes:
Ein
Arzt machte ordnungsgemäß für das Jahr 1999 seine Steuererklärung und
wies einen Gewinn von umgerechnet 500.000 Euro aus.
Doch Finanzbeamte sind auch nur Menschen, die Fehler machen
können, in diesem Fall einen Vorzeichenfehler: aus 500.000 € Gewinn
wurden 500.000 € Verlust. Der Arzt konnte es erst kaum fassen, aber da
auch die Vorauszahlungen auf Null gesetzt wurden, musste er es wohl
glauben. Allerdings rief oder schrieb er sein Finanzamt nicht an,
sondern verhielt sich mucksmäuschenstill. Erst als im Jahre 2004 eine
Betriebsprüfung anstand, wies er die Prüfer auf den Fehler des Kollegen
hin.
Dass falsche Steuerbescheide erlassen werden, kommt
vergleichsweise häufig vor. Manchmal auch zu Gunsten des
Steuerpflichtigen. Hierzu muss man wissen, dass der Steuerzahler NICHT
verpflichtet ist, sein Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen. Die
fehlende Meldung darf nach geltender Rechtsprechung auch nicht als
Steuerhinterziehung ausgelegt werden. Dies ist eine interessante
Information, von der die wenigsten Steuerpflichtigen wissen, und falls
Sie einmal in diese Situation kommen sollten, können Sie sich mit
ruhigem Gewissen ruhig verhalten. Vielleicht haben Sie sogar Glück und
der Steuerbescheid verjährt; dann haben Sie die Steuern dauerhaft
gespart.
Entdeckt der Fiskus aber seinen Fehler, wie z.B. bei
einer Betriebsprüfung, wird der falsche Steuerbescheid vom Finanzamt
einfach berichtigt, die fälligen Steuern müssen nachgezahlt werden und
der Fall ist vergessen.
Doch bei unserem Arzt hatte die
Sache noch ein mehrere Jahre dauerndes gerichtliches Nachspiel. Der
Mediziner wollte die Steuern nicht zu seinem persönlichen
Spitzensteuersatz von damals 53% nachzahlen, sondern nur zu 25%. Dazu
muss man wissen, dass im Jahre 2004 eine Steueramnestie möglich war,
wodurch hinterzogene Steuern pauschal mit nur 25% versteuert werden
mussten. Der Trick des Arztes war also, eine strafbefreiende
Selbstanzeige zu erstatten, um in den Genuss des günstigen Steuersatzes
zu kommen und dadurch statt 265.000 € nur noch 125.000 € nachzahlen zu
müssen.
Sein Finanzamt sah das anders und so kam der Fall vor
Gericht. Nicht nur das Finanzgericht Sachsen-Anhalt lehnte den Trick
ab, sondern schließlich auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII B
41/10). Da die
Steuererklärung
richtig erstellt wurde, lag keine Steuerhinterziehung vor. Und auch das
Verschweigen eines fehlerhaften Steuerbescheides ist keine
Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung.
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen endet mit der Abgabe der
vollständigen und korrekten Steuererklärung. Das haben wir nun
höchstrichterlich bestätigt.
Übrigens:
Auch
wenn der Fehler wie hier beim Finanzamt lag, lässt es sich doch die
entgangene Steuer
nicht nur nachzahlen (falls die Forderung noch nicht verjährt ist),
sondern auch noch mit monatlich 0,5% verzinsen (= 6% p.a.). Wer das
Geld bis zur Nachzahlung klug anlegt, kann aber daraus sogar noch
Gewinn ziehen (der allerdings auch wieder zu versteuern ist).
Die englische Zeitung Daily
Mail, berichtete von einer Studie, wonach Frauen ein
anvertrautes Geheimnis im Durchschnitt nur 32 Minuten lang für sich
behalten
können, dann überkommt sie die Lust am Tratsch. Ganz anders dagegen ein
Steuerzahler aus dem Saarland, der 8 Jahre lang seinen Mund halten
konnte. Dann
kam ihm das Finanzamt drauf, dass es ihm statt 400 Euro irrtümlich
85.000 Euro
Lohnsteuer-Rückerstattung überwiesen hatte. Laut Bundesfinanzhof in
München
darf er das Geld aber dennoch behalten, denn der Fiskus hatte versäumt,
das
Geld fristgerecht zurückzufordern. Das Schweigen des Mannes führte zur
erfolgreichen Verjährung! Ist was dran an dem alten Sprichwort...
Wann verjährt die Steuerforderung?
Vier
Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben
wurde. Praktisches Beispiel: Steuererklärung wurde im Jahre 2010
angegeben. Vom Ende des Jahres, also dem 31.12.10 ausgehend hat das
Finanzamt bis zum 31.12.2014 die Chance, den Fehler noch zu entdecken
und Steuern inkl. Zinsen nachzufordern. Danach darf der Steuerzahler
das Geld ganz einfach behalten.
ACHTUNG!
Wer
das Glück hatte, einen falschen Steuerbescheid zu seinen Gunsten
bekommen zu haben, sollte damit zufrieden sein und nicht noch gieriger
werden, rät der Steuer-Schutzbrief. Das heißt, es kann nur dringend
davon abgeraten werden, den angeblichen Verlust des Vorjahres nicht mit
dem Gewinn des Folgejahres zu verrechnen. Nicht nur besteht dann
nämlich die Gefahr, dass der Fehler frühzeitig entdeckt wird, sondern
nun würde man sich auch der Steuerhinterziehung strafbar machen!!
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