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Die Europäische Pfändungsverordnung

Ein Beispiel für deutsche Gründlichkeit und gleichzeitig eine Spezialität, die es nur im Land der Michels gibt, ist der so genannte Kontenabruf.

Unter Kontenabruf versteht man die Einsicht staatlicher Stellen in die Kontostammdaten aller Kunden, die irgendein Bankkonto oder Wertpapierdepot bei einem in Deutschland tätigen Finanzinstitut unterhalten.

Seit 1. April 2003 sind alle diese Institute gesetzlich verpflichtet, die Kontostammdaten an die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zu melden.

Bei Verdacht auf eine Straftat, z.B. Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug, greift die Behörde auf diese Daten zu und versorgt auch andere Behörden mit entsprechenden Auskünften.


Aber es ist nicht unbedingt ein Verdacht notwendig: Finanzämter können über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jederzeit Kontendaten abrufen, wenn der Sachbearbeiter dies für das Besteuerungsverfahren notwendig hält. Der Steuerpflichtige muss nicht informiert werden...

Übrigens erteilt das Bundesamt für Finanzaufsicht (BaFin) auch anderen Ämtern in vielen weiteren Fällen Auskünfte wie beispielsweise bei Ausbildungsförderung, Erziehungsgeld, Sozialhilfe, Sozialversicherung, Unterhaltssicherung, Wohngeld, Wohnraumförderung usw.

Darüber hinaus ruft die BaFin nicht nur für Steuerfahndungsstellen Daten ab, sondern auch für Gerichte, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Zollbehörden usw.

Wurden im Jahr 2004 knapp 10.000 Anfragen bearbeitet, so waren es in 2011 schon fast 100.000 und in 2016 sogar 358.228. Tendenz: weiter steigend bzw. weiter explodierend: 2018: 796.600, 2019 wurde die Millionenmarke geknackt, aber die Konternabrufe nehmen immer noch zu.  Gerichtsvollzieher machen am häufigsten davon Gebrauch, gefolgt von Finanzbehörden und Sozialämtern.


Das Kontenabrufverfahren hat sich bisher als recht effizient erwiesen, denn in rund 45 Prozent aller Verdachtsfälle führte dies zur Aufdeckung bislang verschwiegener Kapitaleinkünfte. Soweit die Leseprobe aus Geld im Ausland, Band 1 (So spürt der Fiskus Konten auf).

Viele Bundesbürger eröffnen deswegen Konten im Ausland, um ihre Privatsphäre und Geldsicherheit wieder zu erhöhen. Doch seit 18.01.2017 droht auch im EU-Ausland Ungemach durch die so genannte Europäische Pfändungsverordnung. Sie erschwert es speziell Schuldnern, Geld vor Gläubigern auf EU-Auslandskonten zu verstecken (die einzige Ausnahme ist derzeit Dänemark).

War es für Gläubiger früher umständlich, teuer und oft unmöglich, an im Ausland geparktes Geld zu kommen, so erlaubt es ihnen nun die Europäische Pfändungsverordnung, mittels eines Formblatt-Downloads schnell, unbürokratisch und preiswert an das Geld ihrer Schuldner heranzukommen.


Dabei ist es nicht einmal notwendig, dass der Gläubiger die genaue Kontonummer kennt. Der Name der Bank genügt schon. Falls
auch der nicht bekannt ist, kann er per Beschluss festgestellt werden.

Ganz übel: Der Kontoinhaber erfährt 30 Tage lang nichts von seiner Kontopfändung (damit er Zahlungseingänge nicht an der Quelle blockieren kann).

Die o.g. Europäische Pfändungsverordnung gilt nur in der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien), das aber inzwischen sowieso nicht mehr EU-Mitglied ist.
Konten in Nicht-EU-Ländern bleiben davon unberührt.


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Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS


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