Warum sollten obige
Urteile/Verordnungen für Sie so wichtig
sein? Weil die Bedingungen andernorts viel günstiger sein können, als
in
Deutschland. Oft dauert das Verfahren nicht so lange. Bei unseren
Nachbarn in
Frankreich sind Sie im günstigsten Fall nach nur 9 Monaten schon von
allen
Restschulden befreit, denn das Gesetz kennt dort überhaupt keine
Wohlverhaltensperiode! Je nach Höhe der Schulden kann es auch bis zu 18
Monate
dauern, was aber kein Vergleich zu Deutschland ist, wo man – wie in den
vorherigen Kapiteln gesehen – inklusive außergerichtlichem
Einigungsversuch 7-8
Jahre auf die weiße Weste warten muss.
Interessant
ist, dass natürlich auch Schulden, die in Deutschland gemacht wurden,
im
EU-Ausland abgewickelt werden können.
Wie können Sie die Konstellation für sich
nutzen?
Da
gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1.
Deutschland
ist, mit Ausnahme der Schweiz, inzwischen komplett umgeben von
Nachbarn, die
auch der Europäischen Union angehören. Vielleicht wohnen Sie in einem
Grenzgebiet? Dann wäre ein Umzug oft vorteilhaft. Denn neben der
kürzeren
Entschuldung können noch andere Dinge verlockend sein: die günstigere
Lebenshaltung, die niedrigeren Steuern usw.
Frankreich, Österreich
oder Holland
kommen in den engeren Kreis, aber auch andere EU-Mitglieder sind
interessant.
Informieren Sie sich vor dem Umzug über die rechtliche Lage in Ihrem
Zielland.
Trotz Eröffnung eines
Insolvenz-Verfahrens jenseits der Grenze dürfen Sie weiterhin in
Deutschland
Ihrer gewohnten Arbeit als Pendler nachgehen. Dies hat überhaupt keine
negativen Auswirkungen. In der EU herrscht Freizügigkeit, d.h. Sie
können Ihren
Wohnsitz nach Belieben wählen. Sie verlegen Ihren Lebensmittelpunkt
einfach ein
paar Kilometer weiter. Selbstständige oder gar Freiberufler tun sich
damit oft
noch leichter.
2.
Vielleicht
haben Sie Verwandte oder Bekannte im Ausland, die Ihnen bei
Wohnungsbeschaffung
und Arbeitsplatzsuche behilflich sein könnten?
3.
Wo
auch dies keine Option darstellt, bleibt noch die Möglichkeit, sich der
Hilfe
spezieller Dienstleister zu bedienen, die Lösungsvorschläge machen
können
(Näheres dazu weiter unten). Dadurch entfällt übrigens auch das
gegebenenfalls
vorhandene Sprachproblem.
In den französischen
Grenzdepartements des Elsass (Haut-Rhin
und Bas-Rhin), vor allem aber in Straßburg können Sie geeignete
zweisprachige
Anwälte finden, siehe Telefonbuch, Anwaltskammer und die
deutschsprachige
Zeitung „Neueste Nachrichten aus dem Elsass“. Laut Report „Eins, zwei,
drei -
schuldenfrei“ von Altmeister Dr. Gerhard Kurtz ist insbesondere die
deutsch-französische Kanzlei „avira“ zu nennen, die Büros auf beiden
Seiten des
Rheins hat, in Straßburg und in Kehl:
75
avenue des Vosges,
F-67000 Strasbourg +Hauptstr. 49, D-77694 Kehl. Die Kanzlei AVIRA ist
unter anderem auch auf Insolvenzrecht
spezialisiert.
Des
Weiteren: http://www.firma-ausland.de/franzinso.htm
Die Voraussetzungen
Es muss sichergestellt sein, dass Ihr Fall einem
Insolvenzverfahren unterliegt, gleichgültig, ob Sie normaler
Verbraucher,
Freiberufler, Einzelunternehmer oder in Haftung genommener
Geschäftsführer
einer GmbH sind oder waren.
Ihr Lebensmittelpunkt
muss in dem Land liegen, in welchem Sie
den Insolvenzantrag stellen.
Die Wohnsitznahme sollte
rechtzeitig erfolgen (ca. 6 Monate
vor Verfahrenseröffnung), um eine Abweisung durch das Gericht zu
vermeiden.
Hüten Sie sich davor,
einen ausländischen Wohnsitz
vorzutäuschen. Die Gerichte überprüfen das durch Vorlage von Energie-
und
Telefonrechnungen und so weiter.
In den
Monaten vor der Verfahrenseröffnung dürfen keine willkürlich hohen
Schulden
gemacht worden sein.
Welche Schulden können abgewickelt werden?
- Alle privaten und
geschäftlichen Schulden wie
- Ratenkredite
- sonstige Kredite aller Art
- Mietschulden
- GmbH-Verbindlichkeiten
- Steuerrückstände
- usw.
WICHTIG:
Zwar kennt man in Frankreich überhaupt keine
Wohlverhaltensphase, dafür gibt es aber einen anderen Rechtsgrundsatz,
der
wiederum in Deutschland unbekannt ist, der jedoch auch die Moralität
des
Schuldners prüfen soll: der „gute Glaube“.
Dabei
werden seitens des französischen Staatsanwalts (!)
Erkundigungen über den Schuldner eingeholt. Gegebenenfalls kann auch
der
Gläubiger Tatsachen vortragen, die geeignet sein können, die
Restschuldbefreiung zu verweigern!
Wie hoch sind die Kosten?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Die Verfahrenskosten sind von Land zu Land verschieden und
können sich nach Höhe der Schuldsumme und Anzahl der Gläubiger richten.
In
Frankreich z.B., das den „Privat-Konkurs“ schon 1985 eingeführt hat
(Deutschland
erst 1999), fallen keine Gerichtskosten an. Der Insolvenzverwalter
(Liquidator)
bekommt pauschal 2.287 Euro, bei vereinfachtem Verfahren ein Drittel
weniger.
Ansonsten können die Gerichtskosten rund 1.000 Euro bei bis zu 10
Gläubigern
betragen und bis auf 5.000 Euro bei bis zu 100 Gläubigern steigen.
Dazu kommen die Gebühren
für den Rechtsanwalt, auf den Sie
nicht verzichten können. Eine kontaktierte Kanzlei stellte 1.500 Euro
in
Rechnung und leistete dafür folgendes:
- Ca. 3-stündige Beratung
zur Durchführung der EU-Insolvenz
vor Aufnahme des Verfahrens.
- Abklärung der
individuellen Situation mit Details zur
glaubhaften Durchführung des Insolvenzverfahrens.
- Vorschläge zur
eventuellen Sicherung von noch bestehendem
bzw. zukünftigem Vermögen.
- Gegebenenfalls können
Vorschläge gemacht werden, wie die
bisherige geschäftliche Tätigkeit während des Verfahrens fortgeführt
werden
kann.
- Offizielle Verlegung des
Hauptwohnsitzes nach Frankreich
nach Maßgabe der Kriterien der französischen Gerichte. Mietkosten
100-500 Euro
monatlich während der Dauer des Verfahrens. Nebenwohnsitz und
Arbeitsstelle in
Deutschland kann ggf. beibehalten werden.
- Eröffnung des
Insolvenzverfahrens durch zweisprachigen
Rechtsanwalt.
- Betreuung und Begleitung
bei allen Gängen zu Gerichten und
Ämtern.
- Nach Beendigung des
Verfahrens Rückverlegung des
Hauptwohnsitzes nach Deutschland, falls gewünscht.
- Betreuung und Begleitung
bei allen Phasen der Legitimierung
der EU-Insolvenz vor deutschen Gerichten und Ämtern.
- Löschung aus
Schuldnerverzeichnis und SCHUFA.
Eine tatsächliche
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das
jeweilige Zielland ist angeraten, um sich nicht des Verdachts der
Vollstreckungsvereitelung und der Gläubigerschädigung auszusetzen! Dies
hätte
nicht nur strafrechtliche Konsequenzen in Deutschland, sondern würde
auch die
Legitimierung der Restschuldbefreiung verhindern.
Weitere Frankreich-Insolvenz-Infos hier:
http://www.special-item.de/konkurs_und_insolvenz/infos_zum_insolvenzverfahren_in_frankreich.html
WEITER ZU SEITE 3: Restschuldbefreiung
in Österreich
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