Die vorteilhafte Rechtslage
Insolvenzverfahren mit
Restschuldbefreiung (teilweise mit
verbundener Wohlverhaltensphase) gibt es grundsätzlich in jedem EU-Land.
Am 31.Mai 2002 hat der
Europäische Rat die Verordnung Nr.
1346/2000 erlassen, die für Schuldner von großer Bedeutung ist. Sie
besagt,
dass jedes Insolvenz-Verfahren, das von einem EU-Land abgewickelt
wurde, von
jedem anderen EU-Land anerkannt werden muss.
Zuvor schon hatte der
Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss
vom 18.9.2001, Az. IX ZB 51/00, nachzulesen unter:
http://lexetius.com/2001,1245
die gleiche Meinung
vertreten und damit deutsche Gerichte,
die ausländische Restschuldbefreiungen nicht anerkennen wollten, klar
korrigiert.
Informationen über die
Insolvenz-Ordnung der einzelnen
EU-Mitgliedsstaaten erhalten Sie von der Europäischen Kommission unter:
www.europa.eu
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in Frankreich
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