Die
internationale Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei ETC Low Tax
berichtet:
Steueroasen-Länder
wie Belize, Cayman
Islands, Seychellen oder z.B. Panama (Nicht EU, keine Anwendung eines
Doppelbesteuerungsabkommens) bieten auf dem ersten Blick viele Vorteile.
Diese
Staaten kennen zumindest für
Offshore-Gesellschaften keine Körperschafts- oder Quellensteuer und in
der Regel
auch keine Umsatzsteuer. Sieht man aber näher hin, entpuppen sich diese
vermeintlichen Steueroasen schnell als Steuerfalle.
Es
greifen weder die Positivwirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit, EU- Rechtschutz, noch greifen
Abschirmwirkungen
eines Doppelbesteuerungsabkommens. Negativwirkungen nationaler
Regelungen zur
Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) kommen voll zur
Anwendung.
In
aller Regel erfüllen derartige
Gesellschaften auch den Tatbestand der rechtswidrigen
Zwischengesellschaft, mit
der Folge der Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte
(steuerlicher
Durchgriff).
Aber
es kommt noch schlimmer: Im Kampf gegen
Steuerhinterziehung haben die meisten EU- und Industriestaaten
aufgerüstet. Ein
Beispiel ist das Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die
G20-Abkommen und die Abkommen über Auskünfte in Steuerangelegenheiten
mit vielen
Steueroasen-Ländern, beispielhaft das Abkommen vom 27. Mai 2010
zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Kaimaninseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch
Informationsaustausch.
Insofern
ist das Entdeckungsrisiko bei rein
künstlichen Gestaltungen heutzutage extrem hoch. Und selbst wenn man
das Glück
hat, unentdeckt zu bleiben, wird der Fiskus spätestens dann hellhörig,
wenn man
Gelder aus dem Steuerparadies z.B. nach Deutschland überweist.
Fazit:
Gestaltungen mit Steueroasen-Ländern
machen nur dann Sinn, wenn es sich nicht um rein künstliche
Gestaltungen
handelt:
- Der
Ort der geschäftlichen Oberleitung ist
nachweislich im Steueroasen-Land belegen. Mithin ein angestellter
lokaler
Direktor mit vergleichbarem Gehalt.
- Der
Substanz Escape hält einem
Fremdvergleich stand. Mithin der in kaufmännischer Weise eingerichtete
Geschäftsbetrieb im Steueroasen-Land, also angemietete Büros und i.d.R.
auch
Angestellte.
- Die
Gestaltung muss einen wirtschaftlichen
Grund haben.
Aber
selbst dann bestehen häufig noch
wesentliche Problemfelder, z.B.:
- Negativwirkungen
nationaler Regelungen zur
Hinzurechnungsbesteuerung
- Volle
Quellensteuer bei verbundenen
Unternehmen und Dividendenabfluss in das Steueroasenland (die volle
Quellensteuer kann nur durch innerstaatliches Recht, einem bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen oder der Anwendung der EU
Mutter-Tochter-Richtlinie
begrenzt werden)
- Rechnungen
von Gesellschaften aus
Steueroasen-Ländern sind i.d.R. nur steuerlich abzugsfähig, wenn der
Nachweis
erbracht wird, dass es sich im Steueroasen-Land eben nicht um eine
rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt, Umkehr der Beweislast (vgl.
z.B.
Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und andere
einschlägige
Vorschriften in diesem Kontext)
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