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Internationale Steuergestaltung:
Warum Gestaltungen mit
Steueroasen-Gesellschaften
selten funktionieren

Die internationale Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei ETC Low Tax berichtet:

Steueroasen-Länder wie Belize, Cayman Islands, Seychellen oder z.B. Panama (Nicht EU, keine Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens) bieten auf dem ersten Blick viele Vorteile.

Diese Staaten kennen zumindest für Offshore-Gesellschaften keine Körperschafts- oder Quellensteuer und in der Regel auch keine Umsatzsteuer. Sieht man aber näher hin, entpuppen sich diese vermeintlichen Steueroasen schnell als Steuerfalle.

Es greifen weder die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU- Rechtschutz, noch greifen Abschirmwirkungen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) kommen voll zur Anwendung.

In aller Regel erfüllen derartige Gesellschaften auch den Tatbestand der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, mit der Folge der Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte (steuerlicher Durchgriff).

Aber es kommt noch schlimmer: Im Kampf gegen Steuerhinterziehung haben die meisten EU- und Industriestaaten aufgerüstet. Ein Beispiel ist das Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die G20-Abkommen und die Abkommen über Auskünfte in Steuerangelegenheiten mit vielen Steueroasen-Ländern, beispielhaft das Abkommen vom 27. Mai 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch.

Insofern ist das Entdeckungsrisiko bei rein künstlichen Gestaltungen heutzutage extrem hoch. Und selbst wenn man das Glück hat, unentdeckt zu bleiben, wird der Fiskus spätestens dann hellhörig, wenn man Gelder aus dem Steuerparadies z.B. nach Deutschland überweist.

Fazit:
Gestaltungen mit Steueroasen-Ländern machen nur dann Sinn, wenn es sich nicht um rein künstliche Gestaltungen handelt:

  • Der Ort der geschäftlichen Oberleitung ist nachweislich im Steueroasen-Land belegen. Mithin ein angestellter lokaler Direktor mit vergleichbarem Gehalt.
  • Der Substanz Escape hält einem Fremdvergleich stand. Mithin der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb im Steueroasen-Land, also angemietete Büros und i.d.R. auch Angestellte.
  • Die Gestaltung muss einen wirtschaftlichen Grund haben.

Aber selbst dann bestehen häufig noch wesentliche Problemfelder, z.B.:

  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
  • Volle Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen und Dividendenabfluss in das Steueroasenland (die volle Quellensteuer kann nur durch innerstaatliches Recht, einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen oder der Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie begrenzt werden)
  • Rechnungen von Gesellschaften aus Steueroasen-Ländern sind i.d.R. nur steuerlich abzugsfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es sich im Steueroasen-Land eben nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt, Umkehr der Beweislast (vgl. z.B. Deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und andere einschlägige Vorschriften in diesem Kontext)

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So erreichen Sie das Team der Steuer- und Anwaltskanzlei ETC-LOW-TAX:

Internet: https://www.lowtax.net/


Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: ETC LOW TAX / Roland Benn, BIG BENN BOOKS







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