Der unlautere Jersey-Trick der
Online-Versandhändler
Die
internationale Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei ETC Low Tax
berichtete:
Ein
Beitrag in der ARD-Sendung Plusminus vom 26.03.14
beschäftigte sich
mit der Steuergestaltung mittels Betriebsstätte auf Jersey für den
Online-Versandhandel.
Obwohl
die Kanalinseln geographisch nicht zu
den britischen Inseln gehören, werden sie oftmals aus politischen
Gründen zu
ihnen gezählt. Beim Beitritt Großbritanniens 1973 zur Europäischen
Gemeinschaft
wurde der Status der Kanalinseln in einem Zusatzprotokoll geregelt. Die
Kanalinseln sind demnach nicht Mitglieder der EU, gehören aber dem
Zollgebiet
der Gemeinschaft an.
Mit
einer auf Jersey belegenen Betriebstätte
können Waren unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerbar an
EU-Endkunden
verschickt werden.
Entsprechend
der Reverse-Charge-Regelung sind
aber „eigentlich“ die Empfänger der Waren umsatzsteuerpflichtig. Jersey
selbst
kennt keine Körperschaftssteuer und keine Umsatzsteuer.
Ein
solches Modell funktioniert natürlich
nur, wenn auf Jersey eine echte Betriebsstätte und keine
Briefkastengesellschaft
installiert ist.
Auch
muss der Ort der geschäftlichen
Oberleitung nachweislich auf Jersey belegen sein.
Zudem
sind Negativwirkungen nationaler
Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten, in Deutschland
also §8
AStG.
Da
zudem die Positivwirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit und EU Rechtschutz nicht greifen, müssen
insbesondere
deutsche oder österreichische Unternehmer darauf achten, dass der
Substanz-Escape einem Fremdvergleich standhält.