Die
internationale Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei ETC Low Tax
berichtet:
Gibraltar ist nicht
souveränes
Überseegebiet von Großbritannien und der EU zugehörig. Gibraltar ist
aber nicht
umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet und nicht EU-Zollgebiet.
Gibraltar
unterhält keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, somit
sind die Abschirmwirkungen eines DBAs nicht vorhanden. Das
Doppelbesteuerungsabkommen UK
ist nicht anwendbar.
Gibraltar besteuert
Unternehmen mit 10%
Körperschaftssteuer. Ausländische Einkünfte sind noch steuerfrei
gestellt.
Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland (außer bei
Holding
1%), keine Umsatzsteuer.
Mithin sind
Positivwirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit / EU Rechtschutz anwendbar. Keine
Negativwirkungen
nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8
AStG,
sofern ausreichend Substanz Escape auf Gibraltar.
Um die Steuervorteile zu
realisieren,
darf es sich auf Gibraltar natürlich nicht um eine rechtswidrige
Zwischengesellschaft handeln. Eine solche liegt bei einer reinen
Briefkastengesellschaft - ohne Substanz Escape - vor und/oder wenn die
Annahme
getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus
"ferngesteuert" wird.
In Kooperation mit unserer
Anwalts-und
Steuerkanzlei auf Gibraltar bieten wir entsprechende Gestaltungen an.
Bei
Treuhand: Lokal ansässiger Anwalt (Berufsgeheimnisträger) tritt nach
außen als
Direktor der Gesellschaft auf, ist aktiv im Sinne und zeichnet
Verträge.
Substanz Escape: Anbindung an Business Center Gibraltar (Firmenschild,
eigene
Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der
Gesellschaft,
Postdienst, Fax. Optional zeitweise oder dauerhafte Anmietung der voll
eingerichteten Büroräume).
Beachten Sie bitte, dass
der
notwendige Substanz-Escape vom Fremdvergleichsgrundsatz abhängt.
Bei Interesse an einer
Firmengründung
Gibraltar können wir Ihnen unsere Mandanten-Information inkl.
Gebührenliste per
E-Mail zusenden.
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Internet: https://www.lowtax.net/