Das
oberste deutsche Finanzgericht hat entgegen
der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass man bei der
Erbschaftssteuer
jetzt mit Steuern Steuern sparen kann.
Nicht selten
kommt es vor, dass zu einer
Erbschaft auch die Verpflichtung gehört, die noch offene
Einkommenssteuer,
Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag des Verstorbenen zahlen zu
müssen.
Obwohl es
sich um
Nachlassverbindlichkeiten handelt, hatten untere Finanzgerichte bisher
entschieden, dass sie nicht erbschaftssteuermindernd angerechnet werden
dürfen.
Das sieht der
Bundesfinanzhof nun völlig
anders und hat zu Gunsten der Erbberechtigten entschieden (Az. II R
15/11).
Das hat in
der Praxis eine erhebliche
Bedeutung, wird dadurch ja die Höhe der festzusetzenden
Erbschaftssteuer enorm
beeinflusst.
Der
Bundesfinanzhof argumentiert in der
Urteilsbegründung viel logischer als alle untergeordneten Gerichte:
Demnach
sind nicht nur Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
abzugsfähig, die
zum Zeitpunkt des Todes schon entstanden waren, sondern nun auch
solche, die
nach dem Tod des Erblassers im Todesjahr entstehen.
In noch einem Punkt hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert:
Wer eine Immobilie kauft und innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft,
muss für dieses private Veräußerungsgeschäft Einkommensteuer bezahlen
(23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aber was ist, wenn man eine Immobilie
geerbt hat? Auch hier wollte das Finanzamt bisher immer Steuern sehen.
Der Bundesfinanzhof ist aber - im Gegensatz zu früher - jetzt der
Meinung, dass es sich hier um keinen klassischen Immobilienerwerb
handle. Ergo: keine Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 26.09.2023, AZ: IX
R 13/22).
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