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Erfreuliches Urteil zur Erbschaftssteuer

Das oberste deutsche Finanzgericht hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass man bei der Erbschaftssteuer jetzt mit Steuern Steuern sparen kann.

Nicht selten kommt es vor, dass zu einer Erbschaft auch die Verpflichtung gehört, die noch offene Einkommenssteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag des Verstorbenen zahlen zu müssen.

Obwohl es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, hatten untere Finanzgerichte bisher entschieden, dass sie nicht erbschaftssteuermindernd angerechnet werden dürfen.

Das sieht der Bundesfinanzhof nun völlig anders und hat zu Gunsten der Erbberechtigten entschieden (Az. II R 15/11).

Das hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung, wird dadurch ja die Höhe der festzusetzenden Erbschaftssteuer enorm beeinflusst.

Der Bundesfinanzhof argumentiert in der Urteilsbegründung viel logischer als alle untergeordneten Gerichte:

Demnach sind nicht nur Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die zum Zeitpunkt des Todes schon entstanden waren, sondern nun auch solche, die nach dem Tod des Erblassers im Todesjahr entstehen.

In noch einem Punkt hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert:
Wer eine Immobilie kauft und innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft, muss für dieses private Veräußerungsgeschäft Einkommensteuer bezahlen (23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aber was ist, wenn man eine Immobilie geerbt hat? Auch hier wollte das Finanzamt bisher immer Steuern sehen.
Der Bundesfinanzhof ist aber - im Gegensatz zu früher - jetzt der Meinung, dass es sich hier um keinen klassischen Immobilienerwerb handle. Ergo: keine Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 26.09.2023, AZ: IX R 13/22).


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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS


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