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Erbfall und Kontovollmacht

Im Geldbrief gelesen:

Vollmachten und Erbfall:
Es war und ist immer noch ein weit verbreiteter Irrtum, dass man insbesondere bei Auslandskonten-/depots für den Erbfall mit Vollmachten sinnvolle Vorsorge betreiben kann. Nochmals: Genau dann, wenn es ernst wird, versagen solche Vollmachten ihren Dienst. Ob Ehefrau, bevorzugte Töchter, Söhne, Enkelkinder oder Geliebte: Mit Vollmachten bekommen diese im Erbfall weder das Konto umgeschrieben, noch lassen sich (größere) Auszahlungen realisieren. Die jeweilige Bank wird schlicht und einfach das Konto sperren, bis die erbrechtliche Legitimation geklärt ist. Im Zweifel läuft das darauf hinaus, dass ein Erbschein benötigt wird. Und nur an den oder die erbrechtlich Legitimierten wird die Bank Auszahlungen vornehmen. Und sind diese nicht mit dem Bevollmächtigten identisch, dann geht letzterer – auch wenn das der Erblasser vielleicht völlig anders gewollt hatte – leer aus.

Gemeinschaftskonten und Erbfall:
Hilfreicher zumindest für Lösungen im Todesfall sind Gemeinschaftskonten auf der Basis „und/oder“. Hier ist jeder Kontoinhaber einzelverfügungsberechtigt und das gilt auch beim Tod eines Kontoinhabers. Die Bank kann/muss auch dann an den verbleibenden Kontoinhaber auszahlen – ohne dass insoweit die erbrechtliche Legitimation zu prüfen ist. Aber vorsorglich sollte man Details hierzu rechtzeitig mit der betroffenen Bank noch einmal genau durchsprechen – da die Banken die Usancen durchaus unterschiedlich handhaben.

Aber Vorsicht:
Auch bei „und/oder“- Konten bleibt es dabei, dass die Absprachen nur das interne Verhältnis zur Bank betreffen. Ist der verbliebene Kontoinhaber kein Erbe, läuft er Gefahr, sich über das betroffene Bankguthaben später mit den Erben auseinandersetzen zu müssen. Erfahren die Erben von dem Konto/Depot, können diese kraft ihrer Erbenstellung sofort die Einzelverfügungsberechtigung für den verbliebenen Kontoinhaber widerrufen – und dann ist das Geld erst einmal blockiert, bis sich Kontoinhaber und Erbe(n) geeinigt haben.

Und noch eins:
Zumindest der deutsche Fiskus unterstellt bei solchen Gemeinschaftskonten, dass jeder an diesem Konto zu 50% beteiligt ist. Erbrechtlich wird das Gleiche vermutet. Unter anderem bedeutet dies, dass größere Einzahlungen nur von einem eine anteilige Zuwendung für den anderen bedeuten. Und das wiederum löst Schenkungsteuer aus. Oft „schlummern“ in „und/oder“-Konten somit heftige Schenkungssteuerfallen, vor allem auch deswegen, weil für diese Vorgänge mangels Anzeige an das Finanzamt die Verjährungsfristen nicht in Lauf gesetzt wurden und eine Nachversteuerung daher noch Jahrzehnte später erfolgen kann (zumindest theoretisch!).  © jur. Muc




Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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