Erbfall und Kontovollmacht
Im Geldbrief gelesen:
Vollmachten und Erbfall:
Es
war und ist immer noch ein weit verbreiteter
Irrtum, dass man insbesondere bei Auslandskonten-/depots für den
Erbfall mit
Vollmachten sinnvolle Vorsorge betreiben kann. Nochmals: Genau dann,
wenn es
ernst wird, versagen solche Vollmachten ihren Dienst. Ob Ehefrau,
bevorzugte
Töchter, Söhne, Enkelkinder oder Geliebte: Mit Vollmachten bekommen
diese im
Erbfall weder das Konto umgeschrieben, noch lassen sich (größere)
Auszahlungen
realisieren. Die jeweilige Bank wird schlicht und einfach das Konto
sperren,
bis die erbrechtliche Legitimation
geklärt ist. Im Zweifel läuft das
darauf hinaus, dass ein Erbschein benötigt wird. Und nur an den oder
die erbrechtlich
Legitimierten wird die Bank Auszahlungen vornehmen. Und sind diese
nicht mit
dem Bevollmächtigten identisch, dann geht letzterer – auch wenn das der
Erblasser vielleicht völlig anders gewollt hatte – leer aus.
Gemeinschaftskonten
und Erbfall:
Hilfreicher
zumindest für Lösungen im Todesfall
sind Gemeinschaftskonten auf der Basis „und/oder“. Hier ist jeder
Kontoinhaber
einzelverfügungsberechtigt und das gilt auch beim Tod eines
Kontoinhabers. Die
Bank kann/muss auch dann an den verbleibenden Kontoinhaber auszahlen –
ohne
dass insoweit die erbrechtliche Legitimation zu prüfen ist. Aber
vorsorglich
sollte man Details hierzu rechtzeitig mit der betroffenen Bank noch
einmal
genau durchsprechen – da die Banken die Usancen durchaus
unterschiedlich
handhaben.
Aber Vorsicht:
Auch
bei „und/oder“- Konten bleibt es dabei, dass die Absprachen nur das
interne Verhältnis zur Bank betreffen. Ist der verbliebene Kontoinhaber
kein
Erbe, läuft er Gefahr, sich über das betroffene Bankguthaben später mit
den
Erben auseinandersetzen zu müssen. Erfahren die Erben von dem
Konto/Depot,
können diese kraft ihrer Erbenstellung sofort die
Einzelverfügungsberechtigung
für den verbliebenen Kontoinhaber widerrufen – und dann ist das Geld
erst
einmal blockiert, bis sich Kontoinhaber und Erbe(n) geeinigt haben.
Und noch eins:
Zumindest
der deutsche Fiskus unterstellt bei solchen Gemeinschaftskonten,
dass jeder an diesem Konto zu 50% beteiligt ist. Erbrechtlich wird das
Gleiche vermutet.
Unter anderem bedeutet dies, dass größere Einzahlungen nur von einem
eine
anteilige Zuwendung für den anderen bedeuten. Und das wiederum löst
Schenkungsteuer aus. Oft „schlummern“ in „und/oder“-Konten somit
heftige
Schenkungssteuerfallen, vor allem auch deswegen, weil für diese
Vorgänge
mangels Anzeige an das Finanzamt die Verjährungsfristen nicht in Lauf
gesetzt
wurden und eine Nachversteuerung daher noch Jahrzehnte später erfolgen
kann
(zumindest theoretisch!). ©
jur. Muc
AUCH
INTERESSANT:
Erbfall: Was geschieht mit dem Konto des Verstorbenen?
Können
Tiere erben?
Erbstreit: So sparen Sie teure Anwaltskosten
Erbschaftssteuer
sparen
Über Erbschleicher
Was ist ein
Vermächtnis und wie kann es Erbstreitigkeiten vermeiden?
Erfreuliches Urteil zur Erbschaftsteuer
Konzepte für Gratis-Kredite
Die perfekte Hammer-Sparanlage, die vielleicht beste der Welt
200 Euro kostenlos
|