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Erbfall:
Was geschieht mit dem Konto des Verstorbenen?

Ein Todesfall ist in der Familie eingetreten. Das ist schlimm genug; zusätzlich zur Trauer sind auch noch unerwartete Kosten zu tragen wie z.B. für die Beerdigung. Doch die Bank lässt die Erben nicht ans Konto des Verstorbenen. Darf sie das und was ist zu tun?

Ärgern Sie sich nicht, wenn die Bank Ihnen als nahem Verwandten oder gar Ehepartner den Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen erst einmal verweigert – sie hält sich damit nur an die gesetzlichen Regelungen. Und die besagen, dass im Todesfall das oder die betreffenden Konten zunächst eingefroren werden.

Somit kommt niemand, auch keine eventuellen Erben, an möglicherweise vorhandenes Guthaben, aber auch Daueraufträge, Abbuchungen und Überweisungen werden vorläufig nicht ausgeführt.

Das macht grundsätzlich Sinn: So kann niemand Konten zum Nachteil anderer Erbberechtigter leer räumen, und auch Dritte (z.B. Vermieter, Gläubiger) müssen erst einmal warten, bis verschiedene Dinge geklärt sind.

Wie und wann bekommt wer aber wieder Zugriff auf die Konten eines Verstorbenen?
Dazu muss der bzw. die Erben der Bank den Erbschein vorlegen. Diesen bekommt man vom zuständigen Nachlassgericht (in Baden-Württemberg von einem Notar). Und zwar erhalten ihn diejenigen ausgestellt, die im Testament genannt sind (das können auch Nichtverwandte sein).

Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. In erster Linie sind Ehepartner und Nachkommen bzw. Vorfahren erbberechtigt.

Liegt ein notarielles Testament vor, genügt der Bank der Nachweis der Testamentseröffnung.

Sind mehrere Erben vorhanden, können Sie nur gemeinsam und einstimmig über das Konto verfügen, so dass keiner benachteiligt wird.

Oftmals ermöglichen es Banken und Sparkassen, dass wenigstens die Beerdigungskosten direkt vom Konto des Erblassers bezahlt werden, auch wenn der Erbschein noch nicht vorliegt. Dazu müssen aber die Original-Rechnungen vorgelegt werden.

Manchmal kommt es vor, dass der Verstorbene jemandem eine sog. „Kontovollmacht über den Tod hinaus“ ausgestellt hat. Das ist auch gegenüber Nichtverwandten möglich.

Der Vollmacht-Inhaber darf dann aber nur offene Rechnungen bezahlen, restliches Guthaben muss den Erben ausgezahlt und darf nicht für eigene Zwecke verwendet werden.


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