Erbfall:
Was geschieht mit dem Konto des Verstorbenen?
Ein Todesfall ist in der Familie
eingetreten. Das ist
schlimm genug; zusätzlich zur Trauer sind auch noch unerwartete Kosten
zu
tragen wie z.B. für die Beerdigung. Doch die Bank lässt die Erben nicht
ans
Konto des Verstorbenen. Darf sie das und was ist zu tun?
Ärgern Sie sich nicht, wenn die Bank Ihnen
als nahem
Verwandten oder gar Ehepartner den Zugriff auf das Konto eines
Verstorbenen
erst einmal verweigert – sie hält sich damit nur an die gesetzlichen
Regelungen. Und die besagen, dass im Todesfall das oder die
betreffenden Konten zunächst eingefroren werden.
Somit kommt niemand, auch keine
eventuellen
Erben, an möglicherweise vorhandenes Guthaben, aber auch Daueraufträge,
Abbuchungen und Überweisungen werden vorläufig nicht ausgeführt.
Das macht grundsätzlich Sinn: So kann
niemand Konten
zum Nachteil anderer Erbberechtigter leer räumen, und auch Dritte (z.B.
Vermieter, Gläubiger) müssen erst einmal warten, bis verschiedene Dinge
geklärt
sind.
Wie und
wann bekommt wer aber wieder Zugriff auf die
Konten eines Verstorbenen?
Dazu muss der bzw. die Erben der Bank den Erbschein
vorlegen. Diesen bekommt man vom zuständigen Nachlassgericht (in
Baden-Württemberg von einem Notar). Und zwar erhalten ihn diejenigen
ausgestellt,
die im Testament genannt sind (das können auch Nichtverwandte sein).
Ist kein
Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. In erster Linie
sind
Ehepartner und Nachkommen bzw. Vorfahren erbberechtigt.
Liegt ein notarielles Testament vor,
genügt der Bank
der Nachweis der Testamentseröffnung.
Sind mehrere Erben vorhanden, können Sie
nur
gemeinsam und einstimmig über das Konto verfügen, so dass keiner
benachteiligt
wird.
Oftmals ermöglichen es Banken und
Sparkassen, dass
wenigstens die Beerdigungskosten direkt vom Konto des Erblassers
bezahlt
werden, auch wenn der Erbschein noch nicht vorliegt. Dazu müssen aber
die
Original-Rechnungen vorgelegt werden.
Manchmal kommt es
vor, dass der Verstorbene jemandem
eine sog. „Kontovollmacht über den Tod hinaus“ ausgestellt hat. Das ist
auch
gegenüber Nichtverwandten möglich.
Der Vollmacht-Inhaber darf dann aber nur
offene Rechnungen bezahlen, restliches Guthaben muss den Erben
ausgezahlt und
darf nicht für eigene Zwecke verwendet werden.
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