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Wie man Bürgschaften abschüttelt

Banken sichern sich allzu gern doppelt ab. Nicht nur dass der Kreditnehmer Sicherheiten stellen muss. Wo immer es geht, zieht man noch zusätzlich einen Bürgen mit ins Boot.

Ein Bürge wird dann in Anspruch genommen, wenn der ursprüngliche Schuldner die vereinbarten Raten nicht mehr zahlt. An seiner Stelle muss nun der Bürge so lange tilgen, bis das komplette Darlehen mit allen Nebenkosten erledigt ist.

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft einzugehen, ist also eine höchst gefährliche Sache. Denn wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann oder will, muss der Bürge für eine fremde Forderung gerade stehen – unter ungünstigen Umständen ein Leben lang, obwohl er von dem Geld nichts gehabt hat.

Aber so einfach wird das heute den Banken nun auch nicht mehr gemacht, weil:

  • zum einen auch ein Bürge ein Verbraucher-Insolvenz-Verfahren beantragen kann;
  • zum anderem auch ein Bürge einen für ihn günstigen Vergleich mit seinem Gläubiger anstreben kann, wofür sehr gute Chancen bestehen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass im Insolvenzverfahren noch weniger Vermögen zur Verteilung übrig bleibt;
  • drittens aber die Rechtsprechung dem Bürgen hilft. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass Gläubiger auf Bürgschaften bestehen, obwohl dies eigentlich sittenwidrig ist. In solch einem Fall können Sie die Bürgschaft abschütteln, ohne finanziell bluten zu müssen.

Wann liegt Sittenwidrigkeit vor?

Keine geringeren als der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVG) haben dafür einen Kriterien-Katalog aufgestellt. Sittenwidrig ist eine Bürgschaft,

  • wenn Sie arm waren, als Sie die Bürgschaft eingegangen sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie überhaupt kein oder nur ein geringes Einkommen hatten (vgl. BVG 1BvR 567/89, BGH IX ZR 333/95, BGH XI ZR 248/99).
  • wenn die Bank Sie „auf Vorrat“ zum Bürgen gemacht hat. Sie wusste, dass Sie vermögenslos sind, erwartet aber, dass Sie irgendwann etwas erben. Werden Sie in Anspruch genommen, bevor der Erbfall eintritt, ist das ebenfalls nicht zulässig (vgl. BGH IX ZR 69/96).
Dies war eine Leseprobe aus DER SCHULDEN-K.o. Weitere Infos HIER


Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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