Tricks der Banken bei Prämiensparverträgen
Früher, in einer längst vergangenen Zeit, da gab es bei Banken und
Sparkassen noch Zinsen für das Ersparte. Und gewisse langfristige
Banksparverträge wurden zusätzlich mit Boni belohnt. Diese Altverträge
wollen die Institute jetzt unbedingt loswerden und kündigen sie. Doch
haben die Kunden auch ihre Rechte, die Sie hier erfahren sollen.
Noch schlimmer ist
aber, dass die Zinsen bei vielen langfristigen Banksparverträgen falsch
berechnet wurden und werden! Worum es genau geht und was Betroffene tun
können, erfahren Sie im Folgenden:
Seit je her haben Banken Spargelder ihrer Kunden eingesammelt, um sie
dann an Kreditnehmer zu höheren Zinsen wieder auszugeben. Das
altbekannte Geschäftsmodell der Kreditinstitute funktionierte
jahrhundertelang, bis Mario Draghi an die Spitze der EZB (Europäische
Zentralbank) berufen wurde. Damit begann die Draghödie, ein nie
dagewesenes Geldexperiment unter anderem mit Null- und Minuszinsen, das
Sparer um ihre Altersvorsorge betrog, Banken um ihr Geschäftsmodell
brachte und die Wirtschaft zombifizierte (d.h. Firmen, die eigentlich
insolvent sind, können nicht Pleite gehen, weil sie sich billigst neues
Geld verschaffen konnten – aber das ist eine andere Geschichte).
2008 brach die weltweite Finanzkrise aus, 2015 führte die EZB die
Nullzinsen ein. Davor waren Banksparverträge überaus beliebte
Sparprodukte. Es gab nicht nur respektable Zinsen, die heute traumhaft
wären, sondern Spartreue wurde auch noch mit satten Boni belohnt, wenn
man solch einen Sparvertrag jahrelang durchhielt.
Speziell bei Kunden von Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken waren
diese Sparverträge sehr beliebt. Was früher keiner für möglich hielt:
Diese früher so lukrativen und sicheren Geldhäfen sind durch die
EZB-Politik ausgetrocknet.
Da Geldinstitute kaum noch Zinsen verdienen, selbst aber hohe Zinsen
für Altverträge zahlen sollen, ist es einerseits verständlich, dass sie
diese Prämiensparverträge kündigen. Betroffen sind davon Hundertausende
Kunden bundesweit.
Diese Kündigungen nehmen seit Mai 2019 verstärkt zu. Da fällte der
Bundesgerichtshof nämlich ein Urteil, dass die aktuelle
Niedrigzinsphase ein sachgerechter Kündigungsgrund sein kann (Az. XI ZR
345/18 vom 14.05.2019). Allerdings mit Einschränkungen, u.a. dass die
höchste Prämienstufe (oft z.B. nach 15 Jahren) erreicht ist. Bei
Verträgen ohne konkrete Laufzeit kommt es auf die Vertragsgestaltung
und auf die AGB an.
Die Banken und Sparkassen verweisen pauschal auf das o.g. BGH-Urteil,
ohne auf die Details und Einschränkungen einzugehen. Offenbar wird
versucht, die Unwissenheit der betroffenen Kunden auszunutzen.
Doch auch eine Bank muss sich an Verträge halten, so wie das ja auch
jeder Darlehensnehmer tun muss. Der kann auch nicht seinen Kredit vor
Laufzeitende kündigen, weil die Zinsen inzwischen gefallen sind.
Wenn Sie von solch einer Kündigung betroffen sind, legen Sie schnell
Widerspruch ein, um keine Fristen zu versäumen. Ein formloses Schreiben
genügt. Anschließend lassen Sie Ihren Prämiensparvertrag von einer Verbraucher-Beratungsstelle prüfen. Falls dafür Gebühren anfallen, liegen Sie kaum über 30 Euro für eine 1-stündige Beratung.
Wenn Ihr Widerspruch erfolglos war und wenn Sie eine Deckungszusage
Ihrer Rechtschutz-Versicherung haben, können Sie sich auch bei einer
spezialisierten Anwaltskanzlei eine kostenfreie Ersteinschätzung machen
lassen. Das Magazin „Kapitalschutz vertraulich“ empfiehlt hier die Kanzlei Bender.
Wenn Sie schon bei
einer Verbraucher- oder Anwaltsberatung sind, können Sie auch gleich
mit überprüfen lassen, ob Ihnen in der Vergangenheit die Guthabenzinsen
richtig berechnet wurden – womit wir zum zweiten Banken-Skandal kommen.
Sparverträge, die langfristig laufen, enthalten logischerweise auch
Zinsänderungsklauseln. Wiederum der BGH hat in den letzten Jahren
etliche dieser Klauseln für unwirksam erklärt, weil die
Kalkulierbarkeit bei Zinsänderungen kaum gegeben war. Doch viele Banken
haben die Zinsanpassungsklauseln nicht aktualisiert, was sich bei den
Zinsänderungen nachteilig für die betroffenen Sparer erweist.
Auch hier können Verbraucherberatungen feststellen, ob der Vertrag up
to date ist und die Guthabenzinsen ordnungsgemäß berechnet wurden.
Falls nicht, können nach Berechnungen der Bundeszentrale
Verbraucherberatung pro Sparer 2.000 bis 3.000 Euro verloren gehen!
Die Verbraucherzentralen haben wegen zu niedriger Zinsgutschriften
schon zahlreiche Geldinstitute abgemahnt (z.B. die Frankfurter
Sparkasse). Gegen andere wurden Unterlassungsklagen eingereicht
(Kreissparkasse Tübingen, Kreissparkasse Kaiserslautern). Und der
aktuellen Sammelklage (Musterfeststellungsklage) gegen die Sparkasse
Leipzig können sich Betroffene noch anschließen, berichtet Kapitalschutz vertraulich.
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