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Tricks der Banken bei Prämiensparverträgen


Früher, in einer längst vergangenen Zeit, da gab es bei Banken und Sparkassen noch Zinsen für das Ersparte. Und gewisse langfristige Banksparverträge wurden zusätzlich mit Boni belohnt. Diese Altverträge wollen die Institute jetzt unbedingt loswerden und kündigen sie. Doch haben die Kunden auch ihre Rechte, die Sie hier erfahren sollen.
Noch schlimmer ist aber, dass die Zinsen bei vielen langfristigen Banksparverträgen falsch berechnet wurden und werden! Worum es genau geht und was Betroffene tun können, erfahren Sie im Folgenden:

Seit je her haben Banken Spargelder ihrer Kunden eingesammelt, um sie dann an Kreditnehmer zu höheren Zinsen wieder auszugeben. Das altbekannte Geschäftsmodell der Kreditinstitute funktionierte jahrhundertelang, bis Mario Draghi an die Spitze der EZB (Europäische Zentralbank) berufen wurde. Damit begann die Draghödie, ein nie dagewesenes Geldexperiment unter anderem mit Null- und Minuszinsen, das Sparer um ihre Altersvorsorge betrog, Banken um ihr Geschäftsmodell brachte und die Wirtschaft zombifizierte (d.h. Firmen, die eigentlich insolvent sind, können nicht Pleite gehen, weil sie sich billigst neues Geld verschaffen konnten – aber das ist eine andere Geschichte).

2008 brach die weltweite Finanzkrise aus, 2015 führte die EZB die Nullzinsen ein. Davor waren Banksparverträge überaus beliebte Sparprodukte. Es gab nicht nur respektable Zinsen, die heute traumhaft wären, sondern Spartreue wurde auch noch mit satten Boni belohnt, wenn man solch einen Sparvertrag jahrelang durchhielt.

Speziell bei Kunden von Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken waren diese Sparverträge sehr beliebt. Was früher keiner für möglich hielt: Diese früher so lukrativen und sicheren Geldhäfen sind durch die EZB-Politik ausgetrocknet.

Da Geldinstitute kaum noch Zinsen verdienen, selbst aber hohe Zinsen für Altverträge zahlen sollen, ist es einerseits verständlich, dass sie diese Prämiensparverträge kündigen. Betroffen sind davon Hundertausende Kunden bundesweit.

Diese Kündigungen nehmen seit Mai 2019 verstärkt zu. Da fällte der Bundesgerichtshof nämlich ein Urteil, dass die aktuelle Niedrigzinsphase ein sachgerechter Kündigungsgrund sein kann (Az. XI ZR 345/18 vom 14.05.2019). Allerdings mit Einschränkungen, u.a. dass die höchste Prämienstufe (oft z.B. nach 15 Jahren) erreicht ist. Bei Verträgen ohne konkrete Laufzeit kommt es auf die Vertragsgestaltung und auf die AGB an.

Die Banken und Sparkassen verweisen pauschal auf das o.g. BGH-Urteil, ohne auf die Details und Einschränkungen einzugehen. Offenbar wird versucht, die Unwissenheit der betroffenen Kunden auszunutzen.

Doch auch eine Bank muss sich an Verträge halten, so wie das ja auch jeder Darlehensnehmer tun muss. Der kann auch nicht seinen Kredit vor Laufzeitende kündigen, weil die Zinsen inzwischen gefallen sind.

Wenn Sie von solch einer Kündigung betroffen sind, legen Sie schnell Widerspruch ein, um keine Fristen zu versäumen. Ein formloses Schreiben genügt. Anschließend lassen Sie Ihren Prämiensparvertrag von einer Verbraucher-Beratungsstelle prüfen. Falls dafür Gebühren anfallen, liegen Sie kaum über 30 Euro für eine 1-stündige Beratung.

Wenn Ihr Widerspruch erfolglos war und wenn Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtschutz-Versicherung haben, können Sie sich auch bei einer spezialisierten Anwaltskanzlei eine kostenfreie Ersteinschätzung machen lassen. Das Magazin „Kapitalschutz vertraulich“ empfiehlt hier die Kanzlei Bender.

Wenn Sie schon bei einer Verbraucher- oder Anwaltsberatung sind, können Sie auch gleich mit überprüfen lassen, ob Ihnen in der Vergangenheit die Guthabenzinsen richtig berechnet wurden – womit wir zum zweiten Banken-Skandal kommen.

Sparverträge, die langfristig laufen, enthalten logischerweise auch Zinsänderungsklauseln. Wiederum der BGH hat in den letzten Jahren etliche dieser Klauseln für unwirksam erklärt, weil die Kalkulierbarkeit bei Zinsänderungen kaum gegeben war. Doch viele Banken haben die Zinsanpassungsklauseln nicht aktualisiert, was sich bei den Zinsänderungen nachteilig für die betroffenen Sparer erweist.

Auch hier können Verbraucherberatungen feststellen, ob der Vertrag up to date ist und die Guthabenzinsen ordnungsgemäß berechnet wurden. Falls nicht, können nach Berechnungen der Bundeszentrale Verbraucherberatung pro Sparer 2.000 bis 3.000 Euro verloren gehen!

Die Verbraucherzentralen haben wegen zu niedriger Zinsgutschriften schon zahlreiche Geldinstitute abgemahnt (z.B. die Frankfurter Sparkasse). Gegen andere wurden Unterlassungsklagen eingereicht (Kreissparkasse Tübingen, Kreissparkasse Kaiserslautern). Und der aktuellen Sammelklage (Musterfeststellungsklage) gegen die Sparkasse Leipzig können sich Betroffene noch anschließen, berichtet Kapitalschutz vertraulich.

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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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