Der mit Abstand wichtigste Begriff bei einer Auswanderung
Der mit Abstand wichtigste Begriff im internationalen Steuerrecht und
bei deiner steuerlichen Auswanderung ist "Betriebsstätte". Was ist
darunter eigentlich genau zu verstehen? Erklärung kurz und knapp im
Steuer-Glossar für Auswanderer:
Wie ist eine Betriebstätte definiert und warum ist das im internationalen Kontext so wichtig?
Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebstätte "jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient." In der Regel ist es das Büro des Unternehmens. Nach der
Rechtsprechung des BFH ist damit notwendigerweise verbunden, dass der
Unternehmer nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht über die
feste Geschäftseinrichtung besitzt.
Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist insbesondere "die Stätte der
Geschäftsleitung" als Betriebstätte anzusehen. Grundsätzlich wird der
Ort der Geschäftsleitung anhand der durchgeführten Handlungen
beurteilt. Die wesentlichen Entscheidungen müssen am Ort der
Geschäftsleitung getroffen werden. In aller Regel dominiert der Ort der
tatsächlichen, nicht der vertraglichen oder formalen, Geschäftsleitung.
Bei digitalen Unternehmen ist das oft die einzige Betriebstätte.
Entscheidungen des täglichen Geschäfts sollten ebenfalls am Ort der
Geschäftsleitung getroffen werden. Dies gilt auch angesichts der
modernen Kommunikationsmedien, die letztlich die weitgehende
Möglichkeit einer Leitung aus der Entfernung – z. B. mittels
Videokonferenz, E-Mail. Fax, Telefon etc. – ermöglichen. Dabei geht es
aber explizit um Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung.
Nach § 13 AO kann eine Betriebstätte des Weiteren über einen ständigen
Vertreter begründet werden. Ein "ständiger Vertreter ist eine Person,
die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei
dessen Sachweisungen unterliegt."
Für Auswanderer ist die Definition der Betriebstätte aus zweierlei Sichtweisen relevant
Zum einen stellt sich die Frage, wo das Unternehmen im Ausland eine
Betriebstätte hat. Das kann sehr komplex zu beantworten sein.
Grundsätzlich muss man sich 2 Fragen stellen.
- Wo ist die
Betriebstätte des Auslandsunternehmens bzw. der Ort der
Geschäftsleitung? Gibt es keine Betriebstätte bzw. könnte mangels eines
Wohnsitzes eine "wandernde" Betriebstätte anzunehmen sein, dürften
entweder betriebstättenlose Einkünfte nach § 2 AStG (erweitert
beschränkte Steuerpflicht) oder für die Zeit der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit bzw. eines Aufenthalts in Deutschland
beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sein.
- Wo ist die
Umsatzsteuer abzuführen? Zumindest bei sonstigen Leistungen in Europa
gilt nach § 3a Abs. 1 UStG: "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige
Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte als
der Ort der sonstigen Leistung." Und das kann im Zweifelsfall
Deutschland oder ein anderes EU-Land sein.
Zum anderen stellt
sich die Frage, wo das deutsche Unternehmen nach der Auswanderung eine
Betriebstätte hat. Gerade, wenn nur eine Betriebstätte aufgrund der
Stätte der Geschäftsleitung vorliegt, muss verhindert werden, dass
diese Betriebstätte durch die Auswanderung des Unternehmers ins Ausland
verlagert wird. Insbesondere kann das ansonsten eine
Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung auslösen.
Die Fragestellung, wo eine Betriebstätte für ein Auslandsunternehmen vorliegt, ist Teil des siebten Schritts der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung.
Weil der Begriff so entscheidend ist, wird dieser in unserer
Masterclass ausführlich im Zusatzmodul #3: "Weiterführung eines
deutschen Unternehmens nach der Auswanderung" erklärt und sinnvolle
Lösungsansätze gestaltet.
Masterclass & Auswandererkurs
Du willst rechtssicher auswandern? Du hast Fragen zur Masterclass oder
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