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Der mit Abstand wichtigste Begriff bei einer Auswanderung

Der mit Abstand wichtigste Begriff im internationalen Steuerrecht und bei deiner steuerlichen Auswanderung ist "Betriebsstätte". Was ist darunter eigentlich genau zu verstehen? Erklärung kurz und knapp im Steuer-Glossar für Auswanderer:

Wie ist eine Betriebstätte definiert und warum ist das im internationalen Kontext so wichtig?
Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebstätte "jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient." In der Regel ist es das Büro des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des BFH ist damit notwendigerweise verbunden, dass der Unternehmer nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung besitzt.

Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist insbesondere "die Stätte der Geschäftsleitung" als Betriebstätte anzusehen. Grundsätzlich wird der Ort der Geschäftsleitung anhand der durchgeführten Handlungen beurteilt. Die wesentlichen Entscheidungen müssen am Ort der Geschäftsleitung getroffen werden. In aller Regel dominiert der Ort der tatsächlichen, nicht der vertraglichen oder formalen, Geschäftsleitung. Bei digitalen Unternehmen ist das oft die einzige Betriebstätte.


Entscheidungen des täglichen Geschäfts sollten ebenfalls am Ort der Geschäftsleitung getroffen werden. Dies gilt auch angesichts der modernen Kommunikationsmedien, die letztlich die weitgehende Möglichkeit einer Leitung aus der Entfernung – z. B. mittels Videokonferenz, E-Mail. Fax, Telefon etc. – ermöglichen. Dabei geht es aber explizit um Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung.

Nach § 13 AO kann eine Betriebstätte des Weiteren über einen ständigen Vertreter begründet werden. Ein "ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt."

Für Auswanderer ist die Definition der Betriebstätte aus zweierlei Sichtweisen relevant
Zum einen stellt sich die Frage, wo das Unternehmen im Ausland eine Betriebstätte hat. Das kann sehr komplex zu beantworten sein. Grundsätzlich muss man sich 2 Fragen stellen.

  • Wo ist die Betriebstätte des Auslandsunternehmens bzw. der Ort der Geschäftsleitung? Gibt es keine Betriebstätte bzw. könnte mangels eines Wohnsitzes eine "wandernde" Betriebstätte anzunehmen sein, dürften entweder betriebstättenlose Einkünfte nach § 2 AStG (erweitert beschränkte Steuerpflicht) oder für die Zeit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit bzw. eines Aufenthalts in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sein.
  • Wo ist die Umsatzsteuer abzuführen? Zumindest bei sonstigen Leistungen in Europa gilt nach § 3a Abs. 1 UStG: "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte als der Ort der sonstigen Leistung." Und das kann im Zweifelsfall Deutschland oder ein anderes EU-Land sein.
Zum anderen stellt sich die Frage, wo das deutsche Unternehmen nach der Auswanderung eine Betriebstätte hat. Gerade, wenn nur eine Betriebstätte aufgrund der Stätte der Geschäftsleitung vorliegt, muss verhindert werden, dass diese Betriebstätte durch die Auswanderung des Unternehmers ins Ausland verlagert wird. Insbesondere kann das ansonsten eine Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung auslösen.

Die Fragestellung, wo eine Betriebstätte für ein Auslandsunternehmen vorliegt, ist Teil des siebten Schritts der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung.

Weil der Begriff so entscheidend ist, wird dieser in unserer Masterclass ausführlich im Zusatzmodul #3: "Weiterführung eines deutschen Unternehmens nach der Auswanderung" erklärt und sinnvolle Lösungsansätze gestaltet.

Masterclass & Auswandererkurs
Du willst rechtssicher auswandern? Du hast Fragen zur Masterclass oder zum Auswandererkurs? Du bist dir unsicher, welches Produkt das richtige für dich ist? Dann schreibe gerne eine Nachricht an Steuerberater Michael Wohlfart

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