Seit 2009 müssen hierzulande auf Zinsen,
Dividenden
und Kursgewinne 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden (durch
Solidaritätszuschlag
und eventueller Kirchensteuer sind es sogar rund 28%). Sie ist
eine
Quellensteuer, weil an der Quelle besteuert wird, d.h. das
Finanzinstitut, meist
die kontoführende Bank, behält die Steuer gleich ein und leitet sie an
den
Fiskus weiter.
Dass davon durch den Sparerfreibetrag 801
Euro (bei
zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 Euro) steuerfrei bleiben, ist
allgemein
bekannt (der sog. Freistellungsauftrag verhindert, dass die
Abgeltungssteuer
von vornherein einbehalten und abgeführt wird). Weniger bekannt sind
folgende
Steuersparmöglichkeiten:
Weitaus weniger genutzt wird die
Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch sie erfüllt den Zweck der
Steuerbefreiung,
und das sogar unabhängig vom Sparerpauschbetrag.
Eine NV-Bescheinigung kann jeder vom
seinem Finanzamt
anfordern, dessen Einkünfte zu gering sind, so dass sie nicht besteuert
werden –
meistens ist das bei Rentnern und Studenten der Fall. Aber auch
minderjährige
Kinder und Enkelkinder mit eigenen Konten können Nutznießer sein. Insofern kann eine Übertragung viel Geld sparen...
Hat der SteuerUNpflichtige mehrere (Spar-,
Tagesgeld-
und Festgeld-)Konten bei verschiedenen Banken, braucht er auch für
jedes Institut
ein separates Formular.
Wichtig:
Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt der Vorlage, also niemals rückwirkend! Darum sollte man sie
sich so
schnell wie möglich besorgen. Sie muss aber nicht jedes Jahr erneuert
werden,
sondern ist 3 Jahre gültig, es sei denn, die Besteuerungsgrundlagen
ändern
sich, so dass eine Steuerpflicht entsteht. Der Steuerpflichtige muss
dies seinem
Finanzamt mitteilen.
AUCH
AUCH INTERESSANT:
Leser-Frage und
Antwort, abgedruckt unter
„Mit einem Ausländer-Konto zahlen Sie keine
Abgeltungssteuer“
im Insider-Magazin „Leben im Ausland“:
„Ich bin 2007 im
Alter von 25 Jahren ausgewandert und konnte den Lebensstil eines Perpetual
Traveler tatsächlich realisieren. Am Anfang schlug ich mich mit
Nebenjobs
in Australien durch. Dann habe ich mir beigebracht, mit Aktien zu
handeln. Ein
perfektes Aktenkoffergeschäft, da ich nur Laptop und Internetverbindung
brauche. Während der Finanzkrise habe ich kräftig deutsche Aktien
eingekauft. Ich
habe noch ein Konto bei der DiBa zum Handeln.
Dazu eine Frage:
Wie umgehe ich die Abgeltungssteuer? Ich habe meine ersten deutschen
Aktien mit
über 100% Gewinn verkauft und musste feststellen, dass ein saftiger
Betrag
einbehalten wurde. Da ich meinen Wohnsitz offiziell abgemeldet habe,
bin ich
nicht steuerpflichtig. Gibt es einen Weg, den einbehaltenen Betrag
ausbezahlt
zu bekommen? R.R. aus
Neuseeland
Antwort der
Redaktion:
Mit einem Wohnsitz im Ausland fallen Sie nicht unter die
Abgeltungs-Steuerpflicht. Sie müssen mit der Bank abklären, dass Ihr
Konto als
Ausländerkonto geführt werden muss, bei dem der Inhaber, also Sie,
seinen
Wohnsitz im Ausland hat. Damit müssten Sie von dieser Steuer befreit
sein.
Was Ihre Bank
dafür als Nachweis sehen will, weiß ich nicht. Das ist von Bank zu Bank
unterschiedlich. Wichtig ist nur, dass Sie denen erklären, dass Sie
nicht nur zum
Urlaub im Ausland sind. Für die Zukunft sind Sie damit auf jeden Fall
von
dieser Steuer befreit. Was zurückliegende Fälle betrifft, bin ich nicht
ganz
sicher, aber ich meine, das Geld müssten Sie auch zurückbekommen.“ (Quelle: Besser
Leben im
Ausland: INFO)
Klarstellung:
Ein Auslandskonto befreit Sie nicht von der deutschen Abgeltungssteuer, wenn Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben!
Wichtige Meldung:
Mit Einführung
der
Abgeltungssteuer hatte der Gesetzgeber auch den Werbungskostenabzug
drastisch
ein- und auf den viel zu geringen Sparerpauschbetrag von 801 Euro
beschränkt (zusammenveranlagte
Ehepaare: 1.602 €). Viele Steuerzahler empfinden das nicht nur als
ungerecht,
sondern wehren sich nun auch gerichtlich dagegen. Wie der Bund der
Steuerzahler
mitteilt, unterstützt er diese Musterverfahren. Ein solches ist nun
beim
Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11F anhängig.
Wenn Sie als
Steuerzahler davon betroffen sind, können Sie unter Angabe des o.g.
Aktenzeichens das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens erreichen. Das ist
weder mit
Kosten noch mit Risiken verbunden. Wird das o.g. Musterfahren
letztinstanzlich
zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden (was allerdings mehrere
Jahre dauern
wird), profitieren auch Sie davon, indem Ihre Steuerpflicht verringert
wird,
bzw. Steuererstattungen fällig werden.
AUCH
INTERESSANT:
Die neue Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer
Steuerfrei leben als Rentner in Portugal