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So entgehen Sie der Abgeltungssteuer

Seit 2009 müssen hierzulande auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden (durch Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer sind es sogar rund 28%). Sie ist eine Quellensteuer, weil an der Quelle besteuert wird, d.h. das Finanzinstitut, meist die kontoführende Bank, behält die Steuer gleich ein und leitet sie an den Fiskus weiter.

Dass davon durch den Sparerfreibetrag 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 Euro) steuerfrei bleiben, ist allgemein bekannt (der sog. Freistellungsauftrag verhindert, dass die Abgeltungssteuer von vornherein einbehalten und abgeführt wird). Weniger bekannt sind folgende Steuersparmöglichkeiten: 

Weitaus weniger genutzt wird die Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch sie erfüllt den Zweck der Steuerbefreiung, und das sogar unabhängig vom Sparerpauschbetrag.

Eine NV-Bescheinigung kann jeder vom seinem Finanzamt anfordern, dessen Einkünfte zu gering sind, so dass sie nicht besteuert werden – meistens ist das bei Rentnern und Studenten der Fall. Aber auch minderjährige Kinder und Enkelkinder mit eigenen Konten können Nutznießer sein. Insofern kann eine Übertragung viel Geld sparen...

Hat der SteuerUNpflichtige mehrere (Spar-, Tagesgeld- und Festgeld-)Konten bei verschiedenen Banken, braucht er auch für jedes Institut ein separates Formular.

Wichtig:
Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Vorlage, also niemals rückwirkend! Darum sollte man sie sich so schnell wie möglich besorgen. Sie muss aber nicht jedes Jahr erneuert werden, sondern ist 3 Jahre gültig, es sei denn, die Besteuerungsgrundlagen ändern sich, so dass eine Steuerpflicht entsteht. Der Steuerpflichtige muss dies seinem Finanzamt mitteilen.

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Leser-Frage und Antwort, abgedruckt unter

„Mit einem Ausländer-Konto zahlen Sie keine Abgeltungssteuer“

im Insider-Magazin „Leben im Ausland“:

„Ich bin 2007 im Alter von 25 Jahren ausgewandert und konnte den Lebensstil eines Perpetual Traveler tatsächlich realisieren. Am Anfang schlug ich mich mit Nebenjobs in Australien durch. Dann habe ich mir beigebracht, mit Aktien zu handeln. Ein perfektes Aktenkoffergeschäft, da ich nur Laptop und Internetverbindung brauche. Während der Finanzkrise habe ich kräftig deutsche Aktien eingekauft. Ich habe noch ein Konto bei der DiBa zum Handeln.

Dazu eine Frage: Wie umgehe ich die Abgeltungssteuer? Ich habe meine ersten deutschen Aktien mit über 100% Gewinn verkauft und musste feststellen, dass ein saftiger Betrag einbehalten wurde. Da ich meinen Wohnsitz offiziell abgemeldet habe, bin ich nicht steuerpflichtig. Gibt es einen Weg, den einbehaltenen Betrag ausbezahlt zu bekommen? R.R. aus Neuseeland

Antwort der Redaktion:
Mit einem Wohnsitz im Ausland fallen Sie nicht unter die Abgeltungs-Steuerpflicht. Sie müssen mit der Bank abklären, dass Ihr Konto als Ausländerkonto geführt werden muss, bei dem der Inhaber, also Sie, seinen Wohnsitz im Ausland hat. Damit müssten Sie von dieser Steuer befreit sein.

Was Ihre Bank dafür als Nachweis sehen will, weiß ich nicht. Das ist von Bank zu Bank unterschiedlich. Wichtig ist nur, dass Sie denen erklären, dass Sie nicht nur zum Urlaub im Ausland sind. Für die Zukunft sind Sie damit auf jeden Fall von dieser Steuer befreit. Was zurückliegende Fälle betrifft, bin ich nicht ganz sicher, aber ich meine, das Geld müssten Sie auch zurückbekommen.“        (Quelle: Besser Leben im Ausland: INFO)

Klarstellung:
Ein Auslandskonto befreit Sie nicht von der deutschen Abgeltungssteuer, wenn Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben!

Wichtige Meldung:
Mit Einführung der Abgeltungssteuer hatte der Gesetzgeber auch den Werbungskostenabzug drastisch ein- und auf den viel zu geringen Sparerpauschbetrag von 801 Euro beschränkt (zusammenveranlagte Ehepaare: 1.602 €). Viele Steuerzahler empfinden das nicht nur als ungerecht, sondern wehren sich nun auch gerichtlich dagegen. Wie der Bund der Steuerzahler mitteilt, unterstützt er diese Musterverfahren. Ein solches ist nun beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11F anhängig.

Wenn Sie als Steuerzahler davon betroffen sind, können Sie unter Angabe des o.g. Aktenzeichens das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens erreichen. Das ist weder mit Kosten noch mit Risiken verbunden. Wird das o.g. Musterfahren letztinstanzlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden (was allerdings mehrere Jahre dauern wird), profitieren auch Sie davon, indem Ihre Steuerpflicht verringert wird, bzw. Steuererstattungen fällig werden.

Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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