Zwar
ist es nicht neu, dass für Kapitalerträge auch Kirchensteuer fällig
wird, neu
ist jedoch das seit 01.01.2015 geltende Erhebungsverfahren, das dem
Bürger
wieder ein Stück Freiheit nimmt. Hier die wichtigsten Fakten,
die die Evangelische Kirche in Deutschland zusammengestellt hat, um die
bestehenden Verunsicherung auszuräumen:
Seit
01. Januar 2015 gilt für Banken, Sparkassen, Kreditinstitute und
Versicherungen
ein neues Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf
Kapitalertragssteuern (=
Abgeltungssteuer). Diese Geldinstitute müssen gegebenenfalls anfallende
Kirchensteuer nun automatisch einbehalten.
- Betroffen
ist die Steuer, die für Kapitalerträge, also zum Beispiel für Zinsen
von
Kapitalvermögen, anfällt. Dabei gibt es einen Freibetrag: Solange die
Erträge
aus dem Kapital unter 801 Euro (für Alleinstehende) bzw. unter 1602
Euro (für
Ehegatten) bleiben, fallen dafür weder Steuer noch Kirchensteuer an.
Für
Kapitalerträge, die über dem Freibetrag liegen, fallen Kirchensteuern
an (8
oder 9 Prozent je nach Konfession auf die staatliche
Kapitalertragssteuer). Zu
viel einbehaltene Steuer wird über die Einkommenssteuererklärung zurück
erstattet.
- Es
handelt sich nicht um eine neue Kirchensteuer, da Einkünfte aus
Kapitalvermögen
schon immer einkommensteuerpflichtig - und damit auch
kirchensteuerpflichtig -
waren. Mit der ab 2015 gültigen Regelung wird die Kirchensteuer auf
Kapitalerträge jetzt jedoch automatisch an die Finanzbehörden
abgeführt, so wie
es bei der Einkommenssteuer üblich ist.
- Die
zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichteten Institute
erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit
der
Steuerpflichtigen elektronisch und verschlüsselt mitgeteilt. Dieses
automatisierte Verfahren vereinfacht die Steuererhebung wesentlich.
Vorher
musste der Steuerpflichtige selbst die Konfessionszugehörigkeit
gegenüber der
Bank erklären oder die Kirchensteuer in der Steuererklärung angeben.
- Bankmitarbeiter
erhalten auch mit dem neuen Verfahren keine Kenntnis über die
Religionszugehörigkeit ihrer Kunden. Jeder Steuerpflichtige hat
trotzdem die
Möglichkeit, die Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit abzulehnen
und muss
ggf. die notwendigen Angaben dann in der Einkommensteuererklärung
machen.
- Musterrechnung:
200.000 Euro Vermögen erwirtschaften bei 1% Zinsen 2000 Euro pro Jahr.
Davon
sind nach Abzug des Sparerfreibetrags (für Ehegatten) 398 Euro
steuerpflichtig,
bei einem Steuersatz von 25% ergibt dies 99,50 Euro
Kapitalertragssteuer, die
Kirchensteuer beträgt somit 8,96 Euro pro Jahr.
FAZIT:
Wieder
nimmt uns der Staat per automatisiertes Abzugsverfahren Geld vorzeitig
weg. Es entstehen
dadurch immense Zinsgewinne, denn früher konnten Staat bzw. die Kirchen
erst im
nächsten Jahr (oder später) darüber verfügen.
Tipp1:
Da
Konten im Ausland nicht dem automatisierten
Kirchensteuer-Abzugsverfahren
unterliegen, ist eine Kontoeröffnung außerhalb Deutschlands oder am
besten
gleich außerhalb der EU überlegenswert. Wegen des früher oder später
drohenden Euro-Zusammenbruchs
ist das sogar empfehlenswert. Siehe unten "Die besten Aölternativ-Auslandskonten".
Tipp
2:
Generell
keine Kirchensteuer muss zahlen, wer aus der Kirche ausgetreten ist.
ÜBRIGENS:
Deutsche
Finanzpolitiker legen selber Ihnen anvertrauten Steuergelder oftmals im
Ausland
an. Beispiele:
Brandenburgs
Finanzminister Markov legte im Jahr 2013 260 Millionen Steuergelder und
Gelder
des Pensionsfonds zu 98% im Ausland an.
Baden-Württemberg
riskierte 50 Millionen für Staatsanleihen von Pleitestaaten (!).
Nordrhein-Westfalen
kaufte 2013 für 220 Millionen griechische Staatsanleihen mit Geldern
aus dem
Pensionsfonds.
(Quelle:
PHI, gelesen in DER
GELDBRIEF)
Und
viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben zur Haushaltssanierung
scheinbar
günstige Franken-Kredite im Volumen von 1,9 Milliarden Euro
aufgenommen. Doch
mit der Freigabe des Wechselkurses des Schweizer Franken gegenüber dem
Euro
wurden diese Kredite deutlich teurer. Verspekuliert…
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Copyright: EKD / Geldbrief
/ Roland Benn, BIG BENN BOOKS
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