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Ganoventrick mit bösen Folgen:
Auslandserbschaft

Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER:

Die Kriminalpolizei warnt vor einem raffinierten Erb-Trick:
Kuvert und Umschlag sind aus teurem Papier und passen zu der Nachricht: Ein ausländischer Nachlassverwalter informiert den überraschten Empfänger, dass bei einer ausländischen Bank ein beträchtliches Vermögen (20 Mio. Euro oder deutlich mehr) liege. Der Verstorbene trage den gleichen Nachnamen wie der Empfänger und da er keine Nachkommen habe, drohe das schöne Geld an das ausländische Finanzamt zu fallen. Der Nachlassverwalter macht dem Namensvetter ein besonderes Angebot:


Er soll sich beim ausländischen Nachlassgericht als Verwandter ausgeben, damit der Staat nicht das Geld bekommt. Der Nachlassverwalter übernehme die gesamte Abwicklung, wofür ihm im Erfolgsfall 50% des Geldes als Erfolgsprovision zustünde. Das ist zwar eine ganze Menge, aber so schnell hat der Namensvetter nicht wieder die Möglichkeit, Multimillionär zu werden und so willigt er ein, wenn die Gier den Verstand außer Betrieb gesetzt hat.

Um die Sache in die Wege zu leiten, wird um Zusendung eines kleinen Gerichtsgebühren-Vorschusses gebeten. Ist das geschehen, bleibt es nicht dabei. Angeblich fallen weitere Kosten an: Anwalt, Steuerberater, Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer – die Gründe werden immer zahlreicher und die Summen immer höher. Die Überweisungen gehen immer ins Ausland, wobei sich die Empfänger später nicht mehr ermitteln lassen. Erst überweist der angebliche Erbe weitere Gelder, weil er noch hofft, die bisherigen Aufwendungen durch das Erbe mehr als ausgleichen zu können, aber früher oder später erkennt er doch das Fass ohne Boden.

Wenn der Geprellte nun in seinem Ärger Anzeige erstattet, bekommt er selber welchen. Die Kripo warnt:


„Aus der Strafanzeige des Opfers und den mitgelieferten Unterlagen wird für die Staatsanwaltschaft erkennbar, dass das Opfer ursprünglich dem Ansinnen des Täters Folge leisten und sich seinerseits an einer betrügerischen Handlung beteiligen wollte, nämlich einem Nachlassgericht vorzugaukeln, das Opfer sei mit dem Erblasser verwandt.

Dabei ist irrelevant, dass der Nachlass nicht existiert und das angebliche Gericht auch nicht: Denn gem. § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Ergebnis: Das Opfer hat sich jedenfalls des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.“

Das Amtsgericht Bonn verurteilte unlängst eine Zahnärztin wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. In der Berufung wurde die Strafe das Urteil in eine Geldstrafe von 13.000 € abgemildert. Allerdings gilt die Zahnärztin damit immer noch als vorbestraft...


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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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