Ganoventrick mit bösen Folgen:
Auslandserbschaft
Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER:
Die Kriminalpolizei
warnt vor einem raffinierten Erb-Trick:
Kuvert und Umschlag sind aus teurem Papier und passen zu der Nachricht:
Ein ausländischer Nachlassverwalter informiert den überraschten
Empfänger, dass bei einer ausländischen Bank ein beträchtliches
Vermögen (20 Mio. Euro oder deutlich mehr) liege. Der Verstorbene trage
den gleichen Nachnamen wie der Empfänger und da er keine Nachkommen
habe, drohe das schöne Geld an das ausländische Finanzamt zu fallen.
Der Nachlassverwalter macht dem Namensvetter ein besonderes Angebot:
Er soll sich beim ausländischen Nachlassgericht als Verwandter
ausgeben, damit der Staat nicht das Geld bekommt. Der Nachlassverwalter
übernehme die gesamte Abwicklung, wofür ihm im Erfolgsfall 50% des
Geldes als Erfolgsprovision zustünde. Das ist zwar eine ganze Menge,
aber so schnell hat der Namensvetter nicht wieder die Möglichkeit,
Multimillionär zu werden und so willigt er ein, wenn die Gier den
Verstand außer Betrieb gesetzt hat.
Um die Sache in die Wege zu leiten, wird um Zusendung eines kleinen
Gerichtsgebühren-Vorschusses gebeten. Ist das geschehen, bleibt es
nicht dabei. Angeblich fallen weitere Kosten an: Anwalt, Steuerberater,
Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer – die Gründe werden immer
zahlreicher und die Summen immer höher. Die Überweisungen gehen immer
ins Ausland, wobei sich die Empfänger später nicht mehr ermitteln
lassen. Erst überweist der angebliche Erbe weitere Gelder, weil er noch
hofft, die bisherigen Aufwendungen durch das Erbe mehr als ausgleichen
zu können, aber früher oder später erkennt er doch das Fass ohne Boden.
Wenn der Geprellte
nun in seinem Ärger Anzeige erstattet, bekommt er selber welchen. Die
Kripo warnt:
„Aus der Strafanzeige des Opfers und den mitgelieferten Unterlagen wird
für die Staatsanwaltschaft erkennbar, dass das Opfer ursprünglich dem
Ansinnen des Täters Folge leisten und sich seinerseits an einer
betrügerischen Handlung beteiligen wollte, nämlich einem
Nachlassgericht vorzugaukeln, das Opfer sei mit dem Erblasser verwandt.
Dabei ist irrelevant, dass der Nachlass nicht existiert und das
angebliche Gericht auch nicht: Denn gem. § 22 StGB versucht eine
Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung
des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Ergebnis: Das Opfer hat sich jedenfalls des versuchten Betruges (§ 263
Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.“
Das Amtsgericht Bonn verurteilte unlängst eine Zahnärztin wegen
versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer
Bewährungsstrafe von sechs Monaten. In der Berufung wurde die Strafe
das Urteil in eine Geldstrafe von 13.000 € abgemildert. Allerdings gilt
die Zahnärztin damit immer noch als vorbestraft...
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