AIA: Welche Länder machen mit?
AIA steht für Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen.
Damit werden Bank- und Depotdaten an das Heimat-Finanzamt des
jeweiligen Konteninhabers gemeldet. Der AIA wurde einst von Deutschland
unter dem damaligen Finanzminister Wolfgang Schäuble initiiert, um
Steuerhinterziehung zu erschweren, und ist mittlerweile im Gange. Die
ersten 49 Länder und Territorien haben 2017 schon begonnen, Kontendaten
nach Deutschland zu melden und untereinander auszutauschen. Welche dies
sind, welche in Kürze folgen werden und welche nicht mitmachen,
erfahren Sie nachfolgend.
Achtung: Österreich und die Schweiz melden seit 30.09.2018 Kontodaten nach Deutschland - und zwar rückwirkend für 2017.
AIA-Teilnahme per 30.09.2017:
- Anguilla
- Argentinien
- Belgien
- Bermuda
- Britische Jungferninseln (British Virgin Islands)
- Bulgarien
- Cayman Islands
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Färöer Inseln
- Finnland
- Frankreich
- Gibraltar
- Griechenland
- Guernsey
- Indien
- Irland
- Island
- Isle of Man
- Jersey
- Italien
- Kolumbien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Mexiko
- Montserrat
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- San Marino
- Schweden
- Seychellen
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Südafrika
- Südkorea
- Tschechien
- Turks and Caicos Islands
- Ungarn
- Vereinigtes Königreich (Großbritannien & Nordirland)
- Zypern
AIA-Teilnahme per 30.09.2018:
- Andorra
- Antigua and Barbuda
- Aruba
- Australien
- Aserbaidschan
- Bahamas
- Bahrain
- Barbados
- Belize
- Brasilien
- Brunei
- Chile
- China
- Cook Islands
- Costa Rica
- Curaçao
- Dominica
- Ghana
- Grönland
- Grenada
- Hongkong
- Indonesien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Katar
- Kuwait
- Libanon
- Macau
- Malaysia
- Marshall Islands
- Mauritius
- Monaco
- Nauru
- Neuseeland
- Niue
- Österreich
- Pakistan
- Panama
- Russland
- Saint Kitts and Nevis
- Saint Lucia
- Saint Vincent and the Grenadines
- Samoa
- Saudi-Arabien
- Schweiz
- Singapur
- Sint Maarten
- Trinidad and Tobago
- Türkei
- Uruguay
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
AIA-Teilnahme per 30.09.2019:
- Nigeria
AIA-Teilnahme per 30.09.2020:
- Albanien
- Malediven
- Peru
Länder, die (vorläufig?) nicht am AIA teilnehmen:
- Ägypten
- Amerikanisch-Samoa
- Armenien
- Benin
- Bolivien
- Botswana
- Burkina Faso
- Dominikanische Republik
- Dschibuti
- Ecuador
- Elfenbeinküste
- El Salvador
- Gabun
- Georgien
- Guam
- Guatemala
- Guyana
- Haiti
- Jamaika
- Kambodscha
- Kamerun
- Kasachstan
- Kenia
- Kuba
- Lesotha
- Liberia
- Madagaskar
- Marokko
- Mauretanien
- Moldawien
- Mongolei
- Montenegro
- Niger
- Nord-Mazedonien
- Pagua-Neuguinea
- Paraguay
- Philippinen
- Puerto Rico
- Ruanda
- Senegal
- Serbien
- Tansania
- Thailand
- Togo
- Tschad
- Tunesien
- Uganda
- Ukraine
- USA
- US Virgin Island (Amerikanische Jungferninseln)
Update 1.1.2023
Zu o.g. Datum
tritt in Deutschland das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz
(PStTG) in Kraft. Demnach kann vom Fiskus als Gewerbetreibender
eingestuft werden, wer privat Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkauft.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Amazon, Ebay und Co. sämtliche
Transaktionen ihrer Nutzer den jeweils zuständigen Finanzämtern melden.
Von einigen ganz bestimmten Ausnahmen abgesehen, können Privatverkäufer
vom Fiskus künftig zur Kasse gebeten und zur Zahlung von Einkommen-
und/oder Umsatzsteuer aufgefordert werden. Die gewonnenen Informationen
werden im Wege der EU-Amtshilfe bzw. auf Basis internationaler Abkommen
automatisch mit betroffenen EU-Mitgliedstaaten bzw. den Behörden
qualifizierter Drittstaaten ausgetauscht. Es handelt sich also um einen
speziellen AIA auf reiner EU-Ebene.
Die Privatverkäufer müssen ihre im Internet erzielten Einkünfte bzw.
Umsätze nicht selbst dem Finanzamt melden. Dies geschieht im Rahmen des
automatischen Informationsaustausches auf EU-Ebene durch die Betreiber
der Online-Marktplätze. Eine der wenigen Ausnahmen betrifft Nutzer, die
innerhalb eines Jahres weniger als 30 Verkäufe durchführen und (!)
dabei weniger als 2.000 Euro umsetzen. Im Vorteil sind
Privatverkäufer, die auf mehreren Marktplätzen aktiv sind. Denn die
genannten Freigrenzen gelten laut Paragraf 4 Absatz 5 Nr. 4 PStTG
jeweils für die „Inanspruchnahme derselben Plattform“. (Quelle)
Immer up to date:
Da es bei diesem
Thema immer mal Änderungen geben kann, sollten Sie auch einen Blick
werfen auf die offizielle Seite des Bundesfinanzministeriums Automatischer
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG
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